Anordnung zur Verleihung des akademischen Grades Doktor eines Wissenschaftszweiges
- Promotionsordnung A -

vom 21. Januar 1969


� Auf Grund des � 16 der Verordnung vom 6. November 1968 �ber die akademischen Grade (GBl. II S. 1022) wird in �bereinstimmung mit dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Wissenschaft folgendes angeordnet:

1
Das Recht zur Verleihung des Doktors eines Wissenschaftszweiges

� (1) Das Recht zur Verleihung des Doktors eines Wissenschaftszweiges "Promotionsrecht A" wird den Wissenschaftlichen R�ten der Universit�ten und Hochschulen (nachstehend Wissenschaftlicher Rat genannt) und entsprechenden Gremien anderer wissenschaftlicher Institutionen erteilt.
� (2) Die Wissenschaftlichen R�te �bertragen das Recht zur Verleihung des Doktors eines Wissenschaftszweiges bei einer Untergliederung des Wissenschaftlichen Rates den Fakult�ten des Wissenschaftlichen Rates (nachstehend Fakult�ten genannt).
� (3) Der Wissenschaftliche Rat bzw. die Fakult�ten k�nnen Kommissionen mit der Durchf�hrung der Verfahren beauftragen.

2
Der Antrag des Kandidaten

� (1) Der Antrag auf Er�ffnung eines Promotionsverfahrens ist an den Wissenschaftlichen Rat zu richten bzw. bei dem Leiter der Institution zu stellen, an der das Verfahren durchgef�hrt werden soll. Ihm sind mindestens 4 Exemplare der Arbeit und die vom Wissenschaftlichen Rat geforderten Exemplare der Thesen beizuf�gen.
� (2) Au�erdem sind einzureichen:

a) ein Lebenslauf, der insbesondere �ber den wissenschaftlichen Werdegang Auskunft gibt
b) eine Liste der Ver�ffentlichungen oder anderer wissenschaftlicher Leistungen, dar�ber vorhandene Einsch�tzungen, Stellungnahmen und Rezensionen
c) eine Einsch�tzung durch den wissenschaftlichen Leiter, die insbesondere �ber die wissenschaftliche T�tigkeit des Kandidaten und seine Pers�nlichkeitsentwicklung Auskunft gibt
d) eine beglaubigte Abschrift der Urkunde �ber das Diplom bzw. die Hauptpr�fung
e) ein polizeiliches F�hrungszeugnis (au�er bei Forschungsstudenten und planm��igen Aspiranten)
f) der Beleg �ber die nachgewiesenen Fremdsprachenkenntnisse entsprechend den Bestimmungen der dar�ber vom Minister f�r Hoch- und Fachschulwesen erlassenen Anweisungen*
g) das Zeugnis �ber den Nachweis der marxistisch-leninistischen Kenntnisse (soweit bereits vorhanden)
h) die Quittung �ber die entrichteten Promotionsgeb�hren.

� (3) Der Antrag ist nur an einer Institution zu stellen. Er kann zur�ckgezogen werden, solange �ber ihn nicht entschieden ist.
� (4) Bei Vorliegen eines ordnungsgem��en Antrages entscheidet das zust�ndige Gremium gem�� � 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2 (nachstehend zust�ndiges Gremium genannt) innerhalb von 4 Wochen �ber die Er�ffnung des Verfahrens.
� (5) Die Promotionsgeb�hren betragen 200 M. Promotionsverfahren f�r Forschungsstudenten und planm��ige Aspiranten sind geb�hrenfrei.
� (6) Empfehlungen auf Durchf�hrung von Verfahren k�nnen von den Mitgliedern der Gesellschaftlichen und der Wissenschaftlichen R�te der Universit�ten und Hochschulen sowie von zentralen gesellschaftlichen und wirtschaftsleitenden Organen den Vorsitzenden der Wissenschaftlichen R�te unterbreitet werden.

3
Die Bedingungen f�r die Verleihung

� (1) Der Doktor eines Wissenschaftszweiges wird verliehen nach
a) positiver Bewertung der wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation)
b) erfolgreichem Nachweis �ber die Vertiefung der marxistisch-leninistischen Kenntnisse
c) angetretenem Nachweis �ber die Fremdsprachenkenntnisse
d) erfolgreicher Verteidigung der Forschungsergebnisse.

� (2) Wenn ein Kandidat die Hauptpr�fung nicht abgelegt hat oder der Doktorgrad in einem Wissenschaftszweig angestrebt wird, der nicht dem Wissenschaftszweig der Hauptpr�fung entspricht, legt das f�r die Durchf�hrung des Verfahrens zust�ndige Gremium fest, welche Pr�fungen in theoretischen Grundlagen abzulegen sind.

4
Die wissenschaftliche Arbeit

� (1) Der Kandidat hat seine besondere wissenschaftliche Qualifikation durch eine schriftliche Promotionsleistung nachzuweisen. Das kann auch durch mehrere Arbeiten gleicher oder zusammenh�ngender Thematik in der f�r den Wissenschaftszweig spezifischen Form (nachstehend Arbeit genannt) erfolgen. Sie ist in der Regel aus kollektiver Forschungsarbeit hervorgegangen.
� (2) Der Kandidat hat mit der Arbeit den Nachweis zu erbringen, da� er wissenschaftliche Aufgaben, die den Erfordernissen der Entwicklung der Gesellschaft und Wissenschaft entsprechen, erfolgreich bearbeitet und mit hohem theoretischen Niveau gel�st hat sowie Wege f�r die praktische Anwendung der Ergebnisse bzw. ihre weitere wissenschaftliche Bearbeitung weisen kann. Die mit der Arbeit vorgelegten Forschungsergebnisse m�ssen dem neuesten Stand des Wissenschaftsgebietes entsprechen und die entscheidende in- und ausl�ndische Literatur ber�cksichtigen.
� (3) Die Ergebnisse der Arbeit sind in Thesen im Umfang von in der Regel einem Druckbogen zusammenzufassen. Sie sind Bestandteil der Arbeit und mit zu bewerten.
� (4) Die Arbeit ist entsprechend � 10 Abs. 1 zu bewerten.
� (5) Bei Kollektivarbeiten hat der Kandidat �ber seinen Anteil eine schriftliche Erkl�rung abzugeben. Der Leiter des Kollektivs hat �ber die Leistung und den Anteil des Kandidaten bei der L�sung der Aufgabe eine schriftliche Einsch�tzung zu geben.
� (6) Der Arbeit ist eine Erkl�rung beizuf�gen, da� sie selbst�ndig verfa�t wurde und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt wurden. In den F�llen des � 6 Abs. 3 mu� angegeben werden, ob die gleiche oder eine �hnliche Arbeit eingereicht wird.

5
Das Gutachten

� (1) Die Arbeit ist in der Regel von 3 Gutachtern zu beurteilen; 2 Gutachter d�rfen Angeh�rige der Universit�t, Hochschule oder Institution sein, an der das Verfahren durchgef�hrt wird. Die Gutachter werden vom Dekan nach Konsultation der zust�ndigen Fachvertreter best�tigt.
� (2) Als Gutachter k�nnen t�tig werden

a) Professoren und Dozenten der Universit�ten und Hochschulen
b) ihnen gleichgestellte Wissenschaftler der wissenschaftlichen Akademien
c) entsprechend qualifizierte Vertreter der Praxis
d) wissenschaftliche Mitarbeiter der Universit�ten und Hochschulen, soweit sie den Grad eines Doktors der Wissenschaften besitzen.

� (3) Gutachten sind innerhalb von 12 Wochen zu erstatten. Die Gutachter haben festzustellen, ob die Arbeit den Anforderungen, die an den Doktor eines Wissenschaftszweiges zustellen sind, entspricht und zur Annahme empfohlen wird.
� (4) Wissenschaftliche Arbeiten, die den Anforderungen zur Verleihung des Doktors eines Wissenschaftszweiges entsprechen, sind von den Gutachtern als Grundlage f�r dieses Verfahren vorzuschlagen. Das Verfahren ist mit Zustimmung des Kandidaten durch Entscheidung des Senats einzuleiten, wenn die weiteren Voraussetzungen f�r die Verleihung des Doktors eines Wissenschaftszweiges erf�llt werden k�nnen.

6
Die Annahme der Arbeit

� (1) Das zust�ndige Gremium entscheidet �ber die Annahme der Arbeit, wenn die Mehrzahl der Gutachten positiv ist und andere Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates keinen Einspruch erhoben haben. In Zweifelsf�llen kann der Dekan weitere Gutachter bestellen.
� (2) Eine abgelehnte Arbeit verbleibt mit den Gutachten bei der Fakult�t.
� (3) Kandidaten, deren Arbeit abgelehnt worden ist, k�nnen fr�hestens nach einem Jahr mit einer weiteren oder der wesentlich ver�nderten Arbeit die Zulassung beantragen.
� (4) Die Promotionsgeb�hr wird in den F�llen des Abs. 2 nicht zur�ckerstattet.

7
Der Nachweis der marxistisch-leninistischen Kenntnisse

� (1) Es ist nachzuweisen, da� die w�hrend des Studiums erworbenen marxistisch-leninistischen Kenntnisse wesentlich vertieft und erweitert wurden und die F�higkeit gegeben ist, die theoretischen Kenntnisse in der gesellschaftlichen und wissenschaftlichen T�tigkeit anzuwenden.
� (2) Die Kenntnisse k�nnen nachgewiesen werden

a) durch eine entsprechende schriftliche Arbeit oder
b) durch erfolgreiche Lehrt�tigkeit im marxistisch-leninistischen Grundlagenstudium.

� (3) Auf Antrag des Kandidaten oder in anderen begr�ndeten F�llen kann eine Pr�fung abgelegt bzw. verlangt werden.
� (4) Der Nachweis entsprechend Abs. 2 bzw. die Pr�fung entsprechend Abs. 3 haben vor einem Pr�fungsausschu� der Sektion Marxismus-Leninismus zu erfolgen.
� (5) Auf den Nachweis kann in begr�ndeten F�llen auf Antrag des Kandidaten oder des zust�ndigen Dekans durch Entscheidung des Pr�fungsausschusses verzichtet werden.
� (6) Der Nachweis ist entsprechend � 10 Abs. 1 zu bewerten.
� (7) Ein nicht erfolgreicher Nachweis kann innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden.

8
Die Verteidigung

� (1) Der Kandidat hat die F�higkeit nachzuweisen, die Forschungsergebnisse theoretisch begr�nden und verteidigen zu k�nnen sowie im wissenschaftlichen Meinungsstreit sich mit gegenteiligen Auffassungen theoretisch fundiert auseinanderzusetzen. Grundlage der Verteidigung sind die Thesen.
� (2) Die Verteidigung ist grunds�tzlich �ffentlich.
� (3) Zur Teilnahme an der Verteidigung sind die vom Dekan nach Konsultation mit zust�ndigen Fachvertretern bestimmten Mitglieder der Fakult�t und Wissenschaftler der Sektionen bzw. die Mitglieder der Kommission verpflichtet.
� (4) Den Vorsitz bei der Verteidigung f�hrt der Dekan oder sein Vertreter bzw. der Vorsitzende der Kommission gem�� � 1 Abs. 3.
� (5) Nach der Verteidigung entscheiden die teilnehmenden Mitglieder der Fakult�t bzw. der Kommission �ber die Bewertung der Verteidigung gem�� � 10 Abs. 1 und empfehlen die Bewertung der Gesamtleistung sowie die Verleihung des Doktors eines Wissenschaftszweiges.
� (6) Eine nicht erfolgreiche Verteidigung kann innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden.
� (7) Auf Beschlu� des zust�ndigen Gremiums kann bei bew�hrten Wissenschaftlern, deren wissenschaftliche Leistungen hohe Anerkennung gefunden und die sich besondere Verdienste um die gesellschaftliche Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik erworben haben, auf die Verteidigung verzichtet werden.

9
Das nicht�ffentliche Verfahren

� (1) Die Nicht�ffentlichkeit eines Verfahrens ist zur Sicherung der Forschungsergebnisse vom zust�ndigen staatlichen Organ, Auftraggeber oder Nutzer der Forschungsergebnisse vorzuschlagen und durch das zust�ndige Gremium festzulegen.
� (2) Der Kandidat ist verpflichtet, sich �ber den Vertraulichkeitsgrad des Themas bzw. seiner Forschungsergebnisse zu informieren. Der Vertraulichkeitsgrad ist im Zulassungsantrag anzugeben. Wenn erforderlich, haben die Gutachter einen Vertraulichkeitsgrad vorzuschlagen.
� (3) Anstelle der �ffentlichen Verteidigung ist ein Kolloquium durchzuf�hren. Daf�r kann der Kandidat 3 Themen vorschlagen. Die daf�r vom Dekan bestimmte Kommission f�hrt das Kolloquium zu einem dieser Themen durch.

10
Die Bewertung der Leistungen

� (1) Bei der Promotion zum Doktor eines Wissenschaftszweiges sind die Leistungen in den Teilgebieten und die Gesamtleistung wie folgt zu bewerten:

sehr gut
gut
gen�gend
nicht gen�gend
(magna cum laude)
(cum laude)
(rite)
(non sufficit)

� (2) Die Bewertung der Teilgebiete (Arbeit, Nachweis der marxistisch-leninistischen Kenntnisse, Verteidigung) sind in einem Pr�dikat zusammenzufassen, das in der Promotionsurkunde auszuweisen ist.
� (3) Erreicht der Kandidat in allen Teilgebieten die Bewertung "Sehr gut", kann unter Ber�cksichtigung seiner Pers�nlichkeit das Pr�dikat "Ausgezeichnet" (summa cum laude) erteilt werden.
� (4) Wenn ein Teilgebiet wiederholt wird, ist die Leistung mit "Gen�gend" zu bewerten.

11
Die Verleihung

� (1) Auf Grund des Vorschlages der bei der Verteidigung anwesenden Mitglieder der Fakult�t bzw. der Kommission beschlie�t das zust�ndige Gremium �ber die Bewertung der Gesamtleistung und �ber die Verleihung bzw. Nichtverleihung.
� (2) �ber die Verleihung ist vom Wissenschaftlichen Rat eine Urkunde auszustellen (Anlage). Sie ist in deutscher Sprache unter dem Datum des Beschlusses auszufertigen, vom Rektor und dem zust�ndigen Dekan zu unterzeichnen und mit dem Pr�gesiegel der Universit�t oder Hochschule zu versehen.
� (3) Die Urkunde ist auszuh�ndigen, wenn die Pflichtexemplare abgeliefert worden sind.

12
Die Pflichtexemplare

� (1) Die Arbeit ist in 6 Pflichtexemplaren und die Thesen sind in den vom Wissenschaftlichen Rat geforderten Exemplaren einschlie�lich einer Dokumentationskarte in zweifacher Ausfertigung an die zentrale Bibliothek der Hochschule bzw. wissenschaftlichen Institution abzuliefern, an der das Verfahren durchgef�hrt wird.
� (2) Ein Exemplar der Arbeit mu� fotokopierf�hig sein.
� (3) Die eingereichten Exemplare m�ssen ein Titelblatt haben, das die Arbeit als Dissertation kennzeichnet sowie Vor- und Zunamen, Geburtstag und -ort des Kandidaten und das Datum des Beschlusses gem�� � 11 enth�lt.
� (4) Arbeiten, die durch Druck- oder druck�hnliche Verfahren hergestellt werden, m�ssen als Dissertation gekennzeichnet sein.
� (5) Kandidaten, die auf der Grundlage bereits ver�ffentlichter Arbeiten promoviert wurden, haben nur die Thesen entsprechend Abs. 1 einzureichen.

13
Das Protokoll

� �ber den Verlauf jedes Verfahrens ist ein Protokoll zu f�hren, das vom Dekan bzw. Vorsitzenden der Kommission zu best�tigen ist.

14
Die Verfahrensordnung

� Der Wissenschaftliche Rat erl��t auf der Grundlage dieser Anordnung eine Verfahrensordnung.

15
Schlu�bestimmungen

� (1) Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1969 in Kraft.
� (2) F�r Hochschulen der bewaffneten Organe und der gesellschaftlichen Organisationen bzw. Institutionen erlassen die zust�ndigen Leiter auf der Grundlage dieser Anordnung und im Einvernehmen mit dem Minister f�r Hoch- und Fachschulwesen die erforderlichen Bestimmungen f�r die Verleihung des Doktors eines Wissenschaftszweiges.


� Berlin, den 21. Januar 1969

Der Minister
f�r Hoch- und Fachschulwesen
Prof. Dr.�Gie�mann

__________
* Anweisung Nr. 7/67 des Ministers f�r Hoch- und Fachschulwesen vom 1. August 1967 (Verf�gungen und Mitteilungen des Ministeriums f�r Hoch- und Fachschulwesen Nr. 9/10/1967 vom 10. Oktober 1967 S. 7)


Anlage
zu � 11 Abs. 2 vorstehender Anordnung

Urkunde
�ber die Verleihung
des Doktors eines Wissenschaftszweiges

M u s t e r

Universit�t / Hochschule

Der Wissenschaftliche Rat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Hochschule)

verleiht


. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vor- und Zunahme)

geboren am . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . .


den akademischen Grad

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bezeichnung)

Nachdem er seine wissenschaftliche Bef�higung auf dem Gebiet


. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

nachgewiesen hat und das Gesamturteil


. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

erteilt wurde.



. . . . . . . . . . . . . . . . . . .,

den . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Ort)
Der Rektor

(Datum)
Der Dekan

. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift)

(Siegel)


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Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1969 II, S. 107-110.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Anordnung zur Verleihung des akademischen Grades Doktor eines Wissenschaftszweiges - Promotionsordnung A (21.01.1969), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/prom-a-1969.html, Stand: aktuelles Datum.


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