Landesgesetz �ber den Schutz der Sonn- und Feiertage
vom 26. Februar 1948
ge�ndert durch
Gesetz vom 30. Dezember 1950 (GVBl. S. 302)
aufgehoben durch
Gesetz �ber die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz) vom 13. Dezember 1954 (GBl. S.
167).
Das Badische Volk hat durch den Landtag am 26. Februar 1948 folgendes Gesetz beschlossen:
� 1. Staatliche Feiertage sind:
a) in allen Gemeinden:
der Neujahrstag,
der Josephstag,
der Karfreitag,
der Ostermontag,
der 1. Mai,
Christi Himmelfahrt,
der Pfingstmontag,
Fronleichnam,
Allerheiligen,
der Bu�- und Bettag am Mittwoch vor dem letzten Sonntag des Kirchenjahres,
der erste und der zweite Weihnachtstag,
b) Gemeinden, in denen die katholische Kirche Pfarrrechte
besitzt:
der Dreik�nigstag,
Mari� Himmelfahrt.�
� 2. Unter den kirchlichen Feiertagen genie�en
besonderen staatlichen Schutz:
a) in den Gemeinden, in denen die katholische Kirche Pfarrechte besitzt:
Peter und Paul und Mari� Empf�ngnis;
b) in den Gemeinden, in denen die evangelische Kirche Pfarrechte besitzt:
der Gr�ndonnerstag und das Reformationsfest (31. Oktober).
� 3. Das Ministerium des Innern bezeichnet im Einvernehmen mit dem Ministerium des Kultus und Unterrichts sowie den zust�ndigen kirchlichen Beh�rden die Gemeinden, in denen die katholische bzw. evangelische Kirche Pfarrechte besitzt.
� 4. Die in � 1 genannten Feiertage sind gesetzliche oder allgemeine Feiertage im Sinne der Frist- und Terminbestimmungen sowie Festtage im Sinne des � 105a Absatz 2 der Gewerbeordnung.
� 5. (1) An Sonntagen und staatlichen Feiertagen (� 1) sind ger�uschvolle Handlungen sowie �ffentlich bemerkbare Arbeiten verboten, die geeignet sind, die �u�ere Ruhe des Tages zu beeintr�chtigen oder den Gottesdienst oder andere religi�se Feierlichkeiten der christlichen Kirchen zu st�ren.
(2) An den in � 2 genannten kirchlichen Feiertagen sind ger�uschvolle Handlungen sowie �ffentlich bemerkbare Arbeiten verboten, die geeignet sind, den Gottesdienst oder andere religi�se Feierlichkeiten der betreffenden Kirche zu st�ren.
� 6. Das Verbot des � 5 gilt nicht f�r Arbeiten und
Handlungen, die in Notf�llen oder im �ffentlichen Interesse unverz�glich
vorgenommen werden m�ssen. Es gilt insbesondere nicht
1. f�r den Betrieb der Post und Eisenbahnen sowie sonstiger Unternehmungen, den
Kraftwagenverkehr und ihre Hilfseinrichtungen,
2. f�r die Durchf�hrung von Arbeiten,
��� a) die nach den Vorschriften der Gewerbeordnung allgemein
oder auf Grund besonderer Genehmigungen vorgenommen werden d�rfen,
��� b) die zur Befriedigung unaufschiebbarer h�uslicher oder
landwirtschaftlicher Bed�rfnisse dienen,
��� c) die zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit
oder Eigentum, im Interesse �ffentlicher Einrichtungen oder Anstalten, zur
Verh�tung eines Notstandes oder zur Vorbereitung eines am folgenden Tage
stattfindenden �ffentlichen Marktes vorgenommen werden m�ssen.
� 7. (1) An Sonntagen und den in �� 1 und 2
genannten Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai, sind w�hrend des Vormittags bis
10.30 Uhr verboten:
a) �ffentliche Versammlungen, Auf- und Umz�ge, sportliche und turnerische
�ffentliche Veranstaltungen, sowie Hetz- und Treibjagden,
b) alle der Unterhaltung dienenden �ffentlichen Veranstaltungen.
(2) Das Ministerium des Innern kann aus wichtigen Gr�nden weitere Ausnahmen zulassen und dieses Recht auf nachgeordnete Stellen �bertragen Wichtige Gr�nde sind�insbesondere, - h�here����� Interessen�der Kunst, der Wissenschaft, der Politik oder des Sports.
� 8. (1) Am Karfreitag, Fronleichnamstag, an
Allerheiligen und am Bu�- und Bettag sind au�erdem verboten:
a) sportliche und turnerische Veranstaltungen Darbietungen,
b) in R�umen mit Schankbetrieb, musikalische Darbietungen jeder Art, soweit sie
nicht dem �rtlichen Brauch entsprechen,
c) alle anderen, der Unterhaltung dienenden �ffentlichen Veranstaltungen, sofern
sie nicht den diesen Tagen entsprechenden Charakter wahren.
(2) Diese Verbote gelten in den Gemeinden in denen die evangelische Kirche Pfarrechte besitzt, auch f�r den letzten Sonntag des Kirchenjahres (Totensonntag).
(3) Das Verbot des Abs. 1, Buchstabe a und c gilt auch f�r den Ostersonntag, den Pfingstsonntag und den ersten Weihnachtstag. Das Ministerium des Innern kann f�r Veranstaltungen von besonderer Bedeutung Ausnahmen von dem Verbot zulassen und dieses Recht auf nachgeordnete Stellen �bertragen.
� 9. An den Sonntagen der Fastenzeit und Adventszeit, in der Karwoche, am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnamstag, Allerheiligen, Bu�- und Bettag und Totensonntag, am 24. Dezember und am ersten Weihnachtstag sind �ffentliche Tanzlustbarkeiten verboten.
� 10. Zuwiderhandlungen gegen die Verbote der �� 5, 7, 8 und 9 werden gem�� � 3(J6 Ziffer 1 Strafgesetzbuch mit Geldstrafe bis zu 150 RM oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
� 11. (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verk�ndung in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten au�er Kraft:
I. Reichsvorschriften
1. Gesetz �ber die Feiertage vom
27. Februar 1934 (RGBl.� I S. 129),
2. Gesetz �ber�einmalige
Sonderfeiertage vom 17. April 1939 (RGBl. I S. 763),
3. Verordnung �ber den Schutz der Sonn-
und Feiertage vom 16. M�rz 1934 (RGBl. I S. 199) in der Fassung der
�nderungsverordnung vom 1. April 1935 (RGBl. S. 510),
4. Verordnung zur Durchf�hrung des
Feiertagsgesetzes vom 18. Mai 1934 (RGBl. I S. 394),
5. Verordnung �ber den Schutz des Bu�tages vom 10. November 1942 (RGBl. I S.
639),
6. Erla� �ber den Heldengedenktag und �ber den Gedenktag der Gefallenen der
Bewegung vorn 25. Februar 1939 (RGBl. I S 322),
7. Verordnung �ber den Schutz des Heldengedenktages vom 6, M�rz 1944 (RGBl. I S.
62),
8. Verordnung �ber die Veranstaltung von Tanzlustbarkeiten in der Woche vor
Ostern vom 3, -April 1938 (RGBl. I S. 363),
9. Polizeiverordnung �ber Tanzlustbarkeiten im Krieg vom 27. September 1939
(RGBl. I S. 1949) mit den �nderungen vom 23. April 1940 (RGBl. I S 681), vom 25.
Februar 1941 (RGBl. I S. 124) und vom 17. Januar 1942 (RGBl. I S 30),
10. Verordnung zum Gesetz �ber einmalige Sonderfeiertage vorn 17 April 1939
(RGBl. I S. 764),
11. Verordnung �ber die Handhabung des Feiertagsrechts w�hrend des Krieges vom
27. Oktober 1941 (RGBl. I S 662)
II. Badische Vorschriften
1. Landesherrliche Verordnung, die weltliche Feier der Sonn- und Festtage
betreffend vorn 18. Juni 1892 mit allen sp�teren �nderungen.
2. � 5 der Verordnung des Ministeriums des Innern die Abhaltung von
Tanzbelustigungen betreffend,
3. Verordnung �ber den Schutz staatlich nicht anerkannter kirchlicher Feiertage
vom 17 Dezember 1934 (GVBl. S. 312),
4. Verordnung �ber den Schutz staatlich nicht anerkannter Feiertage vom 13. M�rz
1941 (GVBl. S 61),
5. Rechtsanordnung �ber die Festlegung der Feiertage vom 22. Oktober 1946
(Amtsblatt der Landesverwaltung Baden - franz�sisches Besatzungsgebiet - Nr. 20)
��� Dieses Landesgesetz wird hiermit im Namen des Badischen Volkes verk�ndet.
��� Freiburg i. Br., den 17. Dezember 1949
Die Landesregierung
Wohleb
Warum das Gesetz fast 2 Jahre nach der Beschlussfassung des Landtags verk�ndet wurde, ist unbekannt.
Quellen: Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1949 S. 459
� 24. Juli 2004