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Verordnung des Regierungspr�sidiums Stuttgart �ber das Naturschutzgebiet �B�snauer Wiesental� vom 21. Dezember 1989 (GBl. v.�16.02.1990, S. 57).
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Auf Grund von �� 21, 58 Abs. 2 und � 64 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und �ber die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBI. S. 654) zuletzt ge�ndert durch die 3.�Anpassungsverordnung vom 13. Februar 1989 (GBI. S. 101), wird verordnet:
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Die in � 2 n�her bezeichnete Fl�che auf dem Gebiet des Stadtkreises Stuttgart wird zum Naturschutzgebiet erkl�rt. Das Naturschutzgebiet f�hrt die Bezeichnung �B�snauer Wiesental�.
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(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Gr��e von rd. 27,8 ha. Es umfa�t nach dem Stand vom 13. Dezember 1989 auf dem Gebiet der Stadt Stuttgart, Gemarkung Stuttgart, Teile der Flurst�cke Nrn. 4400, 5928, 6100.
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(2) Das Schutzgebiet ist in einer �bersichtskarte des Regierungspr�sidiums Stuttgart vom 25. August 1989 im Ma�stab 1:25000 schwarz umgrenzt und fl�chig rot angelegt sowie in einer Flurkarte mit Pflegeplan des Regierungspr�sidiums Stuttgart vom 25. August 1989 im Ma�stab 1:2500 schwarz umgrenzt und fl�chig farbig angelegt, eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspr�sidium Stuttgart in Stuttgart und bei der Stadt Stuttgart in Stuttgart auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verk�ndung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann w�hrend der Sprechzeiten �ffentlich ausgelegt.
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(3) Die Verordnung mit Karten ist nach ihrer Verk�ndung bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann w�hrend der Sprechzeiten niedergelegt.
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Schutzzweck ist die Erhaltung der vielf�ltig strukturierten Wiesenlandschaft als Lebensraum f�r zahlreiche im Ballungsraum stark gef�hrdete Pflanzen- und Tierarten.
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(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerst�rung, Besch�digung oder Ver�nderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen St�rung oder zu einer Beeintr�chtigung der wissenschaftlichen Forschung f�hren k�nnen.
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(2) Insbesondere ist verboten:
1.�������� bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder gleichgestellte Ma�nahmen durchzuf�hren;
2.�������� Stra�en, Wege, Pl�tze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu ver�ndern;
3.�������� die Bodengestalt zu ver�ndern;
4.�������� Entw�sserungs- oder andere Ma�nahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebiets ver�ndern sowie Gew�sser zu verunreinigen;
5.�������� Abf�lle oder sonstige Gegenst�nde zu lagern;
6.�������� Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
7.�������� Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu besch�digen oder zu zerst�ren;
8.�������� Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen, zu t�ten oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtst�tten dieser Tiere zu entfernen, zu besch�digen oder zu zerst�ren;
9.�������� Hunde unangeleint laufen zu lassen;
10.����� die Wege zu verlassen,
11.����� die Art der bisherigen Grundst�cksnutzung zu �ndern;
12.����� zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsst�nde aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
13.����� Feuer anzumachen;
14.����� ohne zwingenden Grund L�rm, Luftverunreinigungen oder Ersch�tterungen zu verursachen;
15.����� Spiel-, Sport-, Freizeitanlagen zu errichten, Schiffsmodelle in Betrieb zu nehmen; Flugmodelle starten oder landen zu lassen;
16.����� Pflanzenschutzmittel (Biozide), D�ngemittel, Chemikalien und Kl�rschlamm auszubringen.
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� 4 gilt nicht:
2.�� f�r die ordnungsgem��e landwirtschaftliche Nutzung mit der Ma�gabe, da� die sich aus dem Pflegeplan ergebenden Einschr�nkungen zu beachten sind;
3.�� f�r die Durchf�hrung
von Lehrveranstaltungen und Forschungsaufgaben des Instituts f�r Anwendungen
der Geod�sie im Bauwesen mit der Ma�gabe, da�
a) nur die im Pflegeplan eingetragenen Punkte P 7 und P 9 zum Kalibrieren und
Erproben von Me�ger�ten aufgesucht werden,
b) nur die Punkte 2, 5 a und 7 im Rahmen von Lehrveranstaltungen aufgesucht
werden,
c) die Punkte P 7, P 9, Sa und 7 zum An- und Abtransport von Ger�ten auf Wegen
angefahren werden d�rfen und Punkt 2 nur zu Fu� und nur von der B�snauer Stra�e
her aufgesucht werden darf;
4.�� f�r die sonstige, bisher rechtm��igerweise ausge�bte Nutzung der Grundst�cke, Gew�sser, Stra�en und Wege sowie der rechtm��igerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Axt und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung, mit der Ma�gabe, da� kein Kl�rschlamm ausgebracht wird;
5.�� f�r Pflegema�nahmen, die von der h�heren Naturschutzbeh�rde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
6.�� f�r beh�rdlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
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Von den Vorschriften dieser Verordnung kann das Regierungspr�sidium als h�here Naturschutzbeh�rde nach � 63 NatSchG Befreiung erteilen.
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Sch�den im Naturschutzgebiet sind von den Grundst�ckseigent�mern oder den sonstigen Berechtigten unverz�glich dem Landratsamt als untere Naturschutzbeh�rde unmittelbar oder �ber die Gemeinde mitzuteilen.
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Ordnungswidrig im Sinne des � 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vors�tzlich oder fahrl�ssig eine der nach � 4 in Verbindung mit � 5 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
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(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.
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(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landschaftsschutzverordnung der Stadt Stuttgart vom 10. November 1961, ver�ffentlicht am 7. Dezember 1961 im Amtsblatt der Stadt Stuttgart, au�er Kraft, soweit sie im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt.
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STUTTGART, den 21. Dezember 1989
DR. ANDRIOF
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