Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 570/1993, wird wie folgt geändert:
Artikel I
Nach dem § 207 wird folgender § 207a eingefügt:
,,Pornographische Darstellungen mit Unmündigen
§ 207a. (1) Wer eine bildliche Darstellung einer geschlechtlichen
Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an
sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, deren
Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, daß es bei
ihrer Herstellung zu einer solchen geschlechtlichen Handlung gekommen
ist,
1. herstellt oder zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert
oder ausführt oder
2. einem anderen anbietet, verschafft, überläßt, vorführt oder
sonst zugänglich macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer sich eine pornographische Darstellung mit Unmündigen
(Abs. 1) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(3) Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die
Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht
ist.''
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Justiz betraut.
Klestil
Vranitzky
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