in Kraft seit dem 23. Dezember 1867
au�er Kraft vom 1. Juli 1934 bis 1. Mai
1945
das Gesetz gilt gem�� Artikel 149 Absatz 1 B-VG auch heute noch als Verfassungsgesetz der Republik �sterreich fort
ge�ndert durch:
den Staatsvertrag von St.-Germain-en-Laye vom
10. September 1919, St.G.Bl. 303/1920
Gesetz vom 1. Oktober 1920, womit die Republik
�sterreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz),
B.G.Bl. Nr. 1/1920
BVG vom 29. November 1973, mit dem das Staatsgrundgesetz
�ber die allgemeinen Rechte der Staatsb�rger durch die Einf�gung
einer Bestimmung zum Schutze des Fernmeldegeheimnisses ge�ndert wird,
B.G.Bl. 8/1974
BVG vom 12. Mai 1982, zur �nderung des Staatsgrundgesetzes
�ber die allgemeinen Rechte der Staatsb�rger durch die Einf�gung
einer Bestimmung zum Schutz der Freiheit der Kunst,
B.G.Bl. Nr.� 262/1982
BVG vom 29. November 1988, �ber dem Schutz
der pers�nlichen Freiheit, B.G.Bl. Nr.� 684/1988
Wirksam f�r B�hmen, Dalmatien, Galizien und Lodomerien mit Krakau, Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, K�rnthen, Krain, Bukowina, M�hren, Schlesien, Tirol. Vorarlberg, Istrien, G�rz und Gradiska, dann die Stadt Triest mit ihrem Gebiete.
Mit Zustimmung beider H�user des Reichsrathes finde Ich das nachstehende Staatsgrundgesetz �ber die allgemeinen Rechte der Staatsb�rger� zu erlassen und anzuordnen, wie folgt:
Artikel 1. F�r alle Angeh�rigen der im Reichsrathe vertretenen K�nigreiche und L�nder besteht ein allgemeines �sterreichisches Staatsb�rgerrecht.
Das Gesetz bestimmt, unter welchen Bedingungen das �sterreichische Staatsb�rgerrecht erworben, ausge�bt und verloren wird.
Im Widerspruch zu Artikel 6 B-VG von 1920 stehend und deshalb offiziell als nicht mehr geltend betrachtet.
Artikel 2. Vor dem Gesetze sind alle Staatsb�rger gleich.
hierzu auch Art. 7 Abs. 1 B-VG, Art. 66 Abs. 1 des Staatsvertrages von St. Germain, St.G.Bl. 303/1920 und Art. 6 des Staatsvertrages von Wien, B.G.Bl. 152/1955
Artikel 3. Die �ffentlichen �mter sind f�r alle Staatsb�rger gleich zug�nglich.
F�r Ausl�nder wird der Eintritt in dieselben von der Erwerbung des �sterreichischen Staatsb�rgerrechtes abh�ngig gemacht.
hierzu auch Art. 66 Abs. 2 des Staatsvertrages von St. Germain, St.G.Bl. 303/1920 und� Art. 8 des Staatsvertrages von Wien, B.G.Bl. 152/1955
Artikel 4. Die Freiz�gigkeit der Person und des Verm�gens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschr�nkung.
Allen Staatsb�rgern, welche in einer Gemeinde wohnen und daselbst von ihrem Realbesitze, Erwerbe oder Einkommen Steuer entrichten, geb�hrt das aktive und passive Wahlrecht zur Gemeindevertretung unter denselben Bedingungen, wie den Gemeindeangeh�rigen.
Die Freiheit der Auswanderung ist von Staatswegen nur durch die Wehrpflicht beschr�nkt.
Abfahrtsgelder d�rfen nur in Anwendung der Reziprozit�t erhoben werden.
Absatz 2 im Widerspruch zu Artikel 119 Absatz 2 B-VG von 1920 stehend und deshalb offiziell als nicht mehr geltend betrachtet.
Artikel 5. Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigent�mers kann nur in den F�llen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.
Artikel 6. Jeder Staatsb�rger kann an jedem Orte des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen, Liegenschaften jeder Art erwerben und �ber dieselben frei verf�gen, sowie unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig aus�ben.
F�r die tote Hand sind Beschr�nkungen des Rechtes, Liegenschaften zu erwerben und �ber sie zu verf�gen, im Wege des Gesetzes aus Gr�nden des �ffentlichen Wohles zul�ssig.
Artikel 7. Jeder Untert�nigkeits- und H�rigkeitsverband ist f�r immer aufgehoben. Jede aus dem Titel des geteilten Eigentumes auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist abl�sbar, und es darf in Zukunft keine Liegenschaft mit einer derartigen unabl�sbaren Leistung belastet werden.
hierzu auch Art. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, B.G.Bl. Nr. 210/1958
Artikel 8. Die Freiheit der Person ist gew�hrleistet.
Das bestehende Gesetz vom 27. Oktober 1862 (R.G.Bl. Nr. 87) zum Schutze der pers�nlichen Freiheit wird hiemit als Bestandteil dieses Staatsgrundgesetzes erkl�rt.
Jede gesetzwidrig verf�gte oder verl�ngerte Verhaftung verpflichtet den Staat zum Schadenersatz an den Verletzten.
hierzu auch Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, B.G.Bl. Nr. 210/1958
Durch Artikel 8 Absatz 2 des BVG vom 29. November 1988, B.G.Bl. 684/1988 wurde der Artikel 8 aufgehoben.
Artikel 9. Das Hausrecht ist unverletzlich.
Das bestehende Gesetz vom 27. Oktober 1862 (R.G.Bl. Nr. 88) zum Schutze des Hausrechtes wird hiemit als Bestandteil dieses Staatsgrundgesetzes erkl�rt.
hierzu auch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, B.G.Bl. Nr. 210/1958
Artikel 10. Das Briefgeheimnis darf nicht verletzt und die Beschlagnahme von Briefen, au�er dem Falle einer gesetzlichen Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kriegsf�llen oder auf Grund eines richterlichen Befehles in Gem��heit bestehender Gesetze vorgenommen werden.
hierzu auch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, B.G.Bl. Nr. 210/1958
Durch BVG vom 19. November 1973 (B.G.Bl. 8/1974)�
wurde nach dem Artikel 10 folgender Artikel eingef�gt:
"Artikel 10a. (1) Das Fernmeldegeheimnis
darf nicht verletzt werden.
(2) Ausnahmen von der Bestimmung des vorstehenden
Absatzes sind nur auf Grund eines richterlichen Befehles in Gem��heit
bestehender Gesetze zul�ssig."
Artikel 11. Das Petitionsrecht steht jedermann zu.
Petitionen unter einem Gesamtnamen d�rfen nur von gesetzlich anerkannten K�rperschaften oder Vereinen ausgehen.
Artikel 12. Die �sterreichischen Staatsb�rger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden.� Die Aus�bung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.
hierzu auch Art. 11 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, B.G.Bl. Nr. 210/1958
Artikel 13. Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu �u�ern.
Die Presse darf weder unter Zensur gestellt, noch durch das Konzessions-System beschr�nkt werden. Administrative Postverbote finden auf inl�ndische Druckschriften keine Anwendung.
hierzu auch der Beschlu� der Provisorischen Nationalversammlung, St.G.Bl. 3/1918 und Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, B.G.Bl. Nr. 210/1958
Artikel 14. Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gew�hrleistet.
Der Genu� der b�rgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabh�ngig; doch darf den staatsb�rgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen.
Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines anderen untersteht.
hierzu auch Art. 7 Abs. 1 B-VG und� Art. 9 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, B.G.Bl. Nr. 210/1958
Artikel 15. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen �ffentlichen Religions�bung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbst�ndig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer f�r Kultus-, Unterrichts- und Wohlt�tigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
hierzu auch Art. 63 Abs. 2 des Staatsvertrages von St. Germain, St.G.Bl. 303/1920 und Art. 9 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, B.G.Bl. Nr. 210/1958
Artikel 16. Den Anh�ngern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die h�usliche Religionsaus�bung gestattet, in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist.
durch Art. 63 Abs. 2 des Staatsvertrages von St. Germain, St.G.Bl. Nr. 303/1920 materiell derogiert
Artikel 17. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gr�nden und an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsb�rger berechtigt, der seine Bef�higung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.
Der h�usliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschr�nkung.
F�r den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.
Dem Staate steht r�cksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.
Durch BVG vom 12. Mai 1982, B.G.Bl. 262/1982 wurde
nach dem Artikel 17 folgender Artikel eingef�gt:
"Artikel 17a. Das k�nstlerische Schaffen,
die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei."
Artikel 18. Es steht jedermann frei, seinen Beruf zu w�hlen und sich f�r denselben auszubilden, wie und wo er will.
Artikel 19. Alle Volksst�mme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalit�t und Sprache.
Die Gleichberechtigung aller landes�blichen Sprachen in Schule, Amt und �ffentlichem Leben wird vom Staate anerkannt.
In den L�ndern, in welchen mehrere Volksst�mme wohnen, sollen die �ffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein, da� ohne Anwendung eines Zwanges zur Erlernung einer zweiten Landessprache jeder dieser Volksst�mme die erforderlichen Mittel zur Ausbildung in seiner Sprache erh�lt.
offiziell ist die Geltung dieses Artikels fraglich; hierzu auch Art. 66, 67 und 68 des� Staatsvertrages von St. Germain in Verbindung mit� Art. 8 B-VG
Artikel 20. �ber die Zul�ssigkeit der zeitweiligen und �rtlichen Suspension der in den Artikeln 8, 9, 10, 12 und 13 enthaltenen Rechte durch die verantwortliche Regierungsgewalt wird ein besonderes Gesetz bestimmen.
Durch Artikel 149 B-VG von 1920 wurde der Artikel
20 aufgehoben.
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Wien, am 21. Dezember 1867
Franz Joseph
Freiherr von Beust
Graf Taaffe
Freiherr von Becke
Freiherr von John
Ritter von Hye
Auf Allerh�chste Anordnung
Bernhard, Ritter von Meyer
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Das Gesetz wurde als das zweite der Staatsgrundgesetze
von 1867 kundgemacht und bildete einen Teil der kaiserlich-�sterreichischen
"Dezemberverfassung", die 1918 mit dem Untergang des Kaisertums �sterreich
wirkungslos wurden, doch f�r die Republik �sterreich kraft Verfassungsrecht
als Grundrechtskatalog fortbestand.
�