The Wayback Machine - https://web.archive.org/web/20170225192556/http://www.verfassungen.de:80/de/sh/aufloesung1946.htm


Verordnung Nr. 46,
Aufl�sung der Provinzen des ehemaligen Landes Preu�en in der Britischen Zone und ihre Neubildung als selbst�ndige L�nder

vom 23. August 1946

faktisch ge�ndert durch
Verordnung Nr. 55, Bildung des Landes Niedersachsen (Brit.ABl. 1947 S. 341)
Verordnung Nr. 76, Land Bremen (Brit.ABl. 1947 S. 411)
Verordnung Nr. 77, Land Lippe (Brit.ABl. 1947 S. 411)

Zur Durchf�hrung der Neubildung von L�ndern aus den in der Britischen Zone liegenden ehemaligen preu�ischen Gebieten wird hiermit folgendes verordnet:

Artikel 1. 1. Ohne die M�glichkeit, eine sp�tere Neugliederung auszuschlie�en, werden die Provinzen des Landes Preu�en oder Teile davon in der Britischen Zone (in der Verordnung die "Provinzen" genannt) - aufgef�hrt in Teil I des Anhangs zu dieser Verordnung - hiermit als solche aufgel�st, und erhalten vorl�ufig die staatsrechtliche Stellung von L�ndern. Sie f�hren in Zukunft die Namen, wie sie in Teil II des genannten Anhangs aufgef�hrt sind.

Artikel II. 2. Vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an f�hren die Oberpr�sidenten der Provinzen die Amtsbezeichnung "Ministerpr�sidenten".

3. S�mtliche Beamten oder Angestellten der Provinzen bleiben vorl�ufig in ihren derzeitigen �mtern und Stellungen.

Artikel III. 4. Gesetzliche Bestimmungen zur Durchf�hrung von �nderungen auf dem Gebiete der Beh�rden- und Amtsbezeichnungen, der Verwaltung, der Finanzen und sonstiger Art, soweit sie aus Gr�nden der Erhebung der Provinzen zu L�ndern notwendig oder w�nschenswert sind, werden von der Milit�rregierung oder von den zust�ndigen deutschen Beh�rden mit Genehmigung der Milit�rregierung verk�ndet.

Artikel IV. 5. Mit Ausnahme der �nderungen, die durch sp�tere von der Milit�rregierung oder mit deren Genehmigung gem�� Artikel III oder in anderer Weise verk�ndete Gesetze bestimmt werden, soll die Erhebung der Provinzen zu L�ndern nicht ber�hren:
a) die Vollmachten, Pflichten, Rechte oder Verantwortlichkeiten der Regierungs-, Verwaltungs- oder anderer Beh�rden oder der Beamten oder Angestellten, die bei einer Beh�rde t�tig sind; oder
b) die G�ltigkeit von Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften, Anordnungen oder anderen Bestimmungen, die in den Provinzen am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in Kraft sind und nicht im Gegensatz zu den Bestimmungen dieser Verordnung stehen.

Artikel V. Diese Verordnung ist mit Wirkung vom 23. August 1946 in Kraft getreten.

Im Auftrage der Milit�rregierung

Anhang

Teil I.

1. Provinz Schleswig-Holstein
2. Provinz Hannover,
3. Provinz Westfalen,
4, Die Regierungsbezirke von Aachen, D�sseldorf und K�ln in der Rheinprovinz.

Teil II.

1. Land Schleswig-Holstein
2. Land Hannover,
3. Land Nordrhein/Westfalen, bestehend aus den unter Nr. 3 und 4, Teil I, aufgef�hrten Gebieten.


Quelle: Amtsblatt der Milit�rregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet, Jahrgang 1846, Nr. 12 S. 305
� 16. M�rz 2010


Home��������������� Top