(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.
(2) Es gilt als Dienstvergehen,
- 1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verst��t, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen, oder eine T�tigkeit im Sinne des � 20a Absatz 1 nicht anzeigt oder entgegen einer Untersagung aus�bt oder eine T�tigkeit im Sinne des � 20a Absatz 1a ohne die erforderliche Genehmigung aus�bt,
- 2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bet�tigt oder durch unw�rdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die f�r seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
- 3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverh�ltnis nicht nachkommt.
(3) Das N�here �ber die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.