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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz �ber die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
� 23�Dienstvergehen

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.
(2) Es gilt als Dienstvergehen,
1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verst��t, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen, oder eine T�tigkeit im Sinne des � 20a Absatz 1 nicht anzeigt oder entgegen einer Untersagung aus�bt oder eine T�tigkeit im Sinne des � 20a Absatz 1a ohne die erforderliche Genehmigung aus�bt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bet�tigt oder durch unw�rdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die f�r seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverh�ltnis nicht nachkommt.
(3) Das N�here �ber die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.
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