(1) Die Parteien k�nnen vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst f�hren. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, m�ssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollm�chtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Ma�gabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gl�ubigers befugt w�ren oder eine Forderung einziehen, deren urspr�nglicher Gl�ubiger sie sind.
(2) Die Parteien k�nnen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollm�chtigten vertreten lassen. Dar�ber hinaus sind als Bevollm�chtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Besch�ftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (� 15 des Aktiengesetzes); Beh�rden und juristische Personen des �ffentlichen Rechts einschlie�lich der von ihnen zur Erf�llung ihrer �ffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschl�sse k�nnen sich auch durch Besch�ftigte anderer Beh�rden oder juristischer Personen des �ffentlichen Rechts einschlie�lich der von ihnen zur Erf�llung ihrer �ffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschl�sse vertreten lassen,
- 2.
vollj�hrige Familienangeh�rige (� 15 der Abgabenordnung, � 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Bef�higung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen T�tigkeit steht,
- 3.
selbst�ndige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung f�r ihre Mitglieder,
- 4.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschl�sse solcher Verb�nde f�r ihre Mitglieder oder f�r andere Verb�nde oder Zusammenschl�sse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 5.
juristische Personen, deren Anteile s�mtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschlie�lich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verb�nde oder Zusammenschl�sse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchf�hrt, und wenn die Organisation f�r die T�tigkeit der Bevollm�chtigten haftet.
Bevollm�chtigte, die keine nat�rlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.
(3) Das Gericht weist Bevollm�chtigte, die nicht nach Ma�gabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zur�ck. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollm�chtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollm�chtigten sind bis zu seiner Zur�ckweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollm�chtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverh�ltnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht m�ssen sich die Parteien, au�er im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Gesch�ftsstelle vorgenommen werden k�nnen, durch Prozessbevollm�chtigte vertreten lassen. Als Bevollm�chtigte sind au�er Rechtsanw�lten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese m�ssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Bef�higung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Ma�gabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unber�hrt.
(5) Richter d�rfen nicht als Bevollm�chtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angeh�ren. Ehrenamtliche Richter d�rfen, au�er in den F�llen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchk�rper auftreten, dem sie angeh�ren. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) In der Verhandlung k�nnen die Parteien mit Beist�nden erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst f�hren k�nnen, als Bevollm�chtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierf�r nach den Umst�nden des Einzelfalls ein Bed�rfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.