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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Arbeitsgerichtsgesetz
� 50�Zustellung

(1) Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit �bermittlung an die Gesch�ftsstelle zugestellt. � 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilproze�ordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Die �� 173, 175 und 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach � 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.
(3) (weggefallen)
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