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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundesdisziplinargesetz (BDG)
� 17�Einleitung von Amts wegen

(1) Liegen zureichende tats�chliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der h�here Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbeh�rde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erf�llung dieser Pflicht sicher; sie k�nnen das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.
(2) Ist zu erwarten, dass nach den �� 14 und 15 eine Disziplinarma�nahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gr�nde sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.
(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere �mter inne, die nicht im Verh�ltnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Gesch�ftsbereich eines dieser �mter geh�rt, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die f�r die anderen �mter zust�ndig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere �mter inne, die im Verh�ltnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der f�r das Hauptamt zust�ndig ist.
(4) Die Zust�ndigkeiten nach den Abs�tzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht ber�hrt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der w�hrend der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten �ber, soweit dieser nicht ihre Aus�bung den anderen Dienstvorgesetzten �berl�sst oder soweit nichts anderes bestimmt ist.
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