(1) Der Beamte ist �ber die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverz�glich zu unterrichten, sobald dies ohne Gef�hrdung der Aufkl�rung des Sachverhalts m�glich ist. Hierbei ist ihm zu er�ffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich m�ndlich oder schriftlich zu �u�ern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollm�chtigten oder Beistands zu bedienen.
(2) F�r die Abgabe einer schriftlichen �u�erung wird dem Beamten eine im Einzelfall angemessene Frist von h�chstens einem Monat und f�r die Abgabe der Erkl�rung, sich m�ndlich �u�ern zu wollen, eine im Einzelfall angemessene Frist von h�chstens zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erkl�rt, sich m�ndlich �u�ern zu wollen, ist die Anh�rung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erkl�rung durchzuf�hren. Ist der Beamte aus zwingenden Gr�nden gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur m�ndlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverz�glich mitgeteilt, ist die ma�gebliche Frist zu verl�ngern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.
(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.