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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

B�rgerliches Gesetzbuch (BGB)
� 132�Ersatz des Zugehens durch Zustellung

(1) Eine Willenserkl�rung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(2) Befindet sich der Erkl�rende �ber die Person desjenigen, welchem gegen�ber die Erkl�rung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrl�ssigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den f�r die �ffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Zust�ndig f�r die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erkl�rende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inl�ndischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inl�ndischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.
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