(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verk�ufer einer Sache verpflichtet, dem K�ufer die Sache zu �bergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verk�ufer hat dem K�ufer die Sache frei von Sach- und Rechtsm�ngeln zu verschaffen.
(2) Der K�ufer ist verpflichtet, dem Verk�ufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.