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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

B�rgerliches Gesetzbuch (BGB)
� 442�Kenntnis des K�ufers

(1) Die Rechte des K�ufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem K�ufer ein Mangel infolge grober Fahrl�ssigkeit unbekannt geblieben, kann der K�ufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verk�ufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie f�r die Beschaffenheit der Sache �bernommen hat.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verk�ufer zu beseitigen, auch wenn es der K�ufer kennt.
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