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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Deutsches Richtergesetz (DRiG)
� 63�Disziplinarverfahren

(1) F�r das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. M�rz 2024 geltenden Fassung sinngem��.
(2) �ber die vorl�ufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bez�gen sowie �ber die Aufhebung dieser Ma�nahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbeh�rde das Dienstgericht durch Beschluss. Der Beschlu� ist der obersten Dienstbeh�rde und dem Richter zuzustellen.
(3) � 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Ma�gabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes die f�r das Verfahren �ber die Berufung getroffenen geb�hrenrechtlichen Bestimmungen sinngem�� anzuwenden sind. Dem Verfahren �ber die Auferlegung einer Geldbu�e durch das Dienstgericht steht hinsichtlich der Kosten das Verfahren �ber die Klage gegen eine entsprechende Disziplinarverf�gung des Dienstvorgesetzten gleich. In Verfahren �ber den Antrag auf Anordnung der vorl�ufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bez�gen gelten die f�r das Verfahren �ber den Antrag auf Aussetzung dieser Ma�nahmen getroffenen geb�hrenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
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