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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Grundgesetz f�r die Bundesrepublik Deutschland
Art 118a�

Die Neugliederung in dem die L�nder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider L�nder erfolgen.
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