(1) Die L�nder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zust�ndigkeit zwischen Bund und L�ndern bemi�t sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes �ber die ausschlie�liche und die konkurrierende Gesetzgebung.