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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Grundgesetz f�r die Bundesrepublik Deutschland
Art 93�

(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen �brigen Verfassungsorganen gegen�ber selbst�ndiger und unabh�ngiger Gerichtshof des Bundes.
(2) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern; es gliedert sich in zwei Senate. In jeden Senat werden je zur H�lfte vom Bundestag und vom Bundesrat acht Richter gew�hlt; sie d�rfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angeh�ren. Durch Bundesgesetz nach Absatz 5 kann vorgesehen werden, dass das Wahlrecht vom anderen Wahlorgan ausge�bt werden kann, wenn innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach dem Ende der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters eine Wahl seines Nachfolgers nicht zustande kommt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts dauert zw�lf Jahre, l�ngstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied das 68. Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf der Amtszeit f�hren die Richter ihre Amtsgesch�fte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. Eine anschlie�ende oder sp�tere Wiederwahl ist ausgeschlossen.
(4) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Gesch�ftsordnung, die das Plenum beschlie�t.
(5) Ein Bundesgesetz regelt die Verfassung und das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts. Es kann f�r Verfassungsbeschwerden die vorherige Ersch�pfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
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