(1) Der Soldat erh�lt nach Beendigung seines Wehrdienstes eine Dienstzeitbescheinigung. Auf Antrag ist ihm bei einer Dienstzeit von mindestens vier Wochen von seinem n�chsten Disziplinarvorgesetzten ein Dienstzeugnis zu erteilen, das �ber die Art und Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienststellungen, �ber seine F�hrung, seine T�tigkeit und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zust�ndigkeit nach Satz 2 anders bestimmen.
(2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor dem Ende des Wehrdienstes ein vorl�ufiges Dienstzeugnis beantragen.