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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz �ber die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
� 58�Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz

(1) Die Begr�ndung der Wehrpflicht, die Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung ihres Wehrdienstes regelt das Wehrpflichtgesetz.
(2) Die Bef�rderung eines Soldaten, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leistet, wird mit der dienstlichen Bekanntgabe an den Soldaten, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsverf�gung bestimmten Tag wirksam. � 42 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die S�tze 1 und 2 gelten entsprechend f�r diejenigen, die freiwilligen Wehrdienst nach � 58b leisten oder zu den in � 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden.
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