- 1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, �berl��t oder zug�nglich macht,
- 2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zug�nglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zug�nglich macht,
- 3.
im Einzelhandel au�erhalb von Gesch�ftsr�umen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihb�chereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder �berl��t,
- 3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gew�hrung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengesch�ften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zug�nglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden k�nnen, einem anderen anbietet oder �berl��t,
- 4.
im Wege des Versandhandels einzuf�hren unternimmt,
- 5.
�ffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zug�nglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften au�erhalb des Gesch�ftsverkehrs mit dem einschl�gigen Handel anbietet oder bewirbt,
- 6.
an einen anderen gelangen l��t, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
- 7.
in einer �ffentlichen Filmvorf�hrung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder �berwiegend f�r diese Vorf�hrung verlangt wird,
- 8.
herstellt, bezieht, liefert, vorr�tig h�lt oder einzuf�hren unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu erm�glichen, oder
- 9.
auszuf�hren unternimmt, um diesen im Ausland unter Versto� gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der �ffentlichkeit zug�nglich zu machen oder eine solche Verwendung zu erm�glichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.