Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Strafproze�ordnung (StPO)
� 171�Einstellungsbescheid

Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der �ffentlichen Klage keine Folge oder verf�gt sie nach dem Abschlu� der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gr�nde zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, �ber die M�glichkeit der Anfechtung und die daf�r vorgesehene Frist (� 172 Abs. 1) zu belehren. � 187 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend f�r Verletzte, die nach � 395 der Strafprozessordnung berechtigt w�ren, sich der �ffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschlie�en, soweit sie einen Antrag auf �bersetzung stellen.
"); /* ]]> */ //-->