(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die Befolgung der f�r Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausf�hrbar oder voraussichtlich erfolglos, so ist die �ffentliche Zustellung zul�ssig. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die �ffentliche Zustellung an ihn zul�ssig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann.
(3) Die �ffentliche Zustellung ist im Verfahren �ber eine vom Angeklagten eingelegte Berufung oder Revision bereits zul�ssig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift m�glich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.