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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Strafproze�ordnung (StPO)
� 40��ffentliche Zustellung

(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die Befolgung der f�r Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausf�hrbar oder voraussichtlich erfolglos, so ist die �ffentliche Zustellung zul�ssig. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die �ffentliche Zustellung an ihn zul�ssig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann.
(3) Die �ffentliche Zustellung ist im Verfahren �ber eine vom Angeklagten eingelegte Berufung oder Revision bereits zul�ssig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift m�glich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.
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