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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz �ber den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Ma�regeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - StVollzG)
� 103�Arten der Disziplinarma�nahmen

(1) Die zul�ssigen Disziplinarma�nahmen sind:
1.
Verweis,
2.
die Beschr�nkung oder der Entzug der Verf�gung �ber das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten,
3.
die Beschr�nkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen sowie des H�rfunk- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen,
4.
die Beschr�nkung oder der Entzug der Gegenst�nde f�r eine Besch�ftigung in der Freizeit oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Monaten,
5.
die getrennte Unterbringung w�hrend der Freizeit bis zu vier Wochen,
6.
(weggefallen)
7.
der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Besch�ftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bez�ge,
8.
die Beschr�nkung des Verkehrs mit Personen au�erhalb der Anstalt auf dringende F�lle bis zu drei Monaten,
9.
Arrest bis zu vier Wochen.
(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verh�ngt werden.
(3) Mehrere Disziplinarma�nahmen k�nnen miteinander verbunden werden.
(4) Die Ma�nahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 sollen m�glichst nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschr�nkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest.
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