(1) Die zul�ssigen Disziplinarma�nahmen sind:
- 1.
Verweis,
- 2.
die Beschr�nkung oder der Entzug der Verf�gung �ber das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten,
- 3.
die Beschr�nkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen sowie des H�rfunk- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen,
- 4.
die Beschr�nkung oder der Entzug der Gegenst�nde f�r eine Besch�ftigung in der Freizeit oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Monaten,
- 5.
die getrennte Unterbringung w�hrend der Freizeit bis zu vier Wochen,
- 6.
(weggefallen)
- 7.
der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Besch�ftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bez�ge,
- 8.
die Beschr�nkung des Verkehrs mit Personen au�erhalb der Anstalt auf dringende F�lle bis zu drei Monaten,
- 9.
Arrest bis zu vier Wochen.
(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verh�ngt werden.
(3) Mehrere Disziplinarma�nahmen k�nnen miteinander verbunden werden.
(4) Die Ma�nahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 sollen m�glichst nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschr�nkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest.