(1) Bei der Zustellung durch die Beh�rde h�ndigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empf�nger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgeh�ndigt werden, wenn keine schutzw�rdigen Interessen des Empf�ngers entgegenstehen. Der Empf�nger hat ein mit dem Datum der Aush�ndigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuh�ndigenden Dokuments oder bei offener Aush�ndigung auf dem Dokument selbst.
(2) Die �� 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:
- 1.
im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Gesch�ftsr�umen und Einrichtungen nach � 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt,
- 2.
im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach � 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort der Zustellung zur�ckgelassen oder an den Absender zur�ckgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme,
- 3.
in den F�llen der Ersatzzustellung nach den �� 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.
Im Fall des � 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei der Beh�rde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn diese Beh�rde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt.
(3) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach den Abs�tzen 1 und 2 im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Beh�rdenleiters zugestellt werden. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.
(4) Das Dokument kann an Beh�rden, K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen des �ffentlichen Rechts, an Rechtsanw�lte, Patentanw�lte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollm�chtigte, Wirtschaftspr�fer, vereidigte Buchpr�fer, Berufsaus�bungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes, Wirtschaftspr�fungsgesellschaften und Buchpr�fungsgesellschaften auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
(5) Ein elektronisches Dokument kann im �brigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empf�nger hierf�r einen Zugang er�ffnet. Es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empf�ngers in elektronischer Form abgewickelt wird. F�r die �bermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu sch�tzen.
(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die �bermittlung mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ einzuleiten. Die �bermittlung muss die absendende Beh�rde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur �bermittlung aufgegeben hat.
(7) Zum Nachweis der Zustellung nach den Abs�tzen 4 und 5 gen�gt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Beh�rde durch die Post oder elektronisch zur�ckzusenden ist. Ein elektronisches Dokument gilt in den F�llen des Absatzes 5 Satz 2 am vierten Tag nach der Absendung an den vom Empf�nger hierf�r er�ffneten Zugang als zugestellt, wenn der Beh�rde nicht sp�testens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Empf�nger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem sp�teren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empf�nger ist in den F�llen des Absatzes 5 Satz 2 vor der �bermittlung �ber die Rechtsfolgen nach den S�tzen 2 und 3 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Beh�rde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Der Empf�nger ist �ber den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen.