(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gew�hrleistet. Der Zusammenschlu� von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschr�nkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst�ndig innerhalb der Schranken des f�r alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre �mter ohne Mitwirkung des Staates oder der b�rgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsf�higkeit nach den allgemeinen Vorschriften des b�rgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben K�rperschaften des �ffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gew�hren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gew�hr der Dauer bieten. Schlie�en sich mehrere derartige �ffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine �ffentlich-rechtliche K�rperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche K�rperschaften des �ffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der b�rgerlichen Steuerlisten nach Ma�gabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchf�hrung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.