Ein Schriftst�ck kann dem Adressaten oder seinem rechtsgesch�ftlich bestellten Vertreter durch Aush�ndigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftst�ck und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgeh�ndigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aush�ndigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftst�ck ausgeh�ndigt wurde und dass die Vollmacht nach � 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aush�ndigung vorgenommen hat.