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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zivilprozessordnung
� 176�Zustellung durch Einschreiben mit R�ckschein; Zustellungsauftrag

(1) Ein Schriftst�ck kann durch Einschreiben mit R�ckschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung gen�gt der R�ckschein.
(2) Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftst�cks beauftragt oder wird eine andere Beh�rde um die Zustellung ersucht, so �bergibt die Gesch�ftsstelle das zuzustellende Schriftst�ck in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Die Zustellung erfolgt nach den �� 177 bis 181.
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