(1) �ber die Bewilligung der �ffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne m�ndliche Verhandlung ergehen.
(2) Die �ffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Ver�ffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht �ffentlich zug�nglich ist. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
- 1.
die Person, f�r die zugestellt wird,
- 2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
- 3.
das Datum, das Aktenzeichen des Schriftst�cks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie
- 4.
die Stelle, wo das Schriftst�ck eingesehen werden kann.
Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftst�ck �ffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden k�nnen, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen k�nnen. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftst�ck eine Ladung zu einem Termin enth�lt, dessen Vers�umung Rechtsnachteile zur Folge haben kann.
(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgeh�ngt und wann sie abgenommen wurde.