(1) Urkunden, die von einer �ffentlichen Beh�rde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit �ffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Gesch�ftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (�ffentliche Urkunden), begr�nden, wenn sie �ber eine vor der Beh�rde oder der Urkundsperson abgegebene Erkl�rung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Beh�rde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zul�ssig.