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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zivilprozessordnung
� 415�Beweiskraft �ffentlicher Urkunden �ber Erkl�rungen

(1) Urkunden, die von einer �ffentlichen Beh�rde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit �ffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Gesch�ftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (�ffentliche Urkunden), begr�nden, wenn sie �ber eine vor der Beh�rde oder der Urkundsperson abgegebene Erkl�rung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Beh�rde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zul�ssig.
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