(1) Die Amtssprache ist deutsch.
(2) Werden bei einer Beh�rde in einer fremden Sprache Antr�ge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Beh�rde unverz�glich die Vorlage einer �bersetzung verlangen. In begr�ndeten F�llen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem �ffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder �bersetzer angefertigten �bersetzung verlangt werden. Wird die verlangte �bersetzung nicht unverz�glich vorgelegt, so kann die Beh�rde auf Kosten des Beteiligten selbst eine �bersetzung beschaffen. Hat die Beh�rde Dolmetscher oder �bersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizverg�tungs- und -entsch�digungsgesetzes eine Verg�tung.
(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserkl�rung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Beh�rde in einer bestimmten Weise t�tig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Beh�rde eine �bersetzung vorliegt.
(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserkl�rung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegen�ber der Beh�rde gewahrt, ein �ffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserkl�rung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Beh�rde abgegeben, wenn auf Verlangen der Beh�rde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine �bersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der �bersetzung ma�gebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.