Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

���Vierter Teil - Die Assoziierung der �berseeischen L�nder und Hoheitsgebiete (Art. 198 - 204)���
Gliederung
Zitiervorschl�ge
https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
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Art. 200
(ex-Artikel 184 EGV)

(1) Z�lle bei der Einfuhr von Waren aus den L�ndern und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten sind verboten; dies geschieht nach Ma�gabe des in den Vertr�gen vorgesehenen Verbots von Z�llen zwischen den Mitgliedstaaten.

(2) In jedem Land und Hoheitsgebiet sind Z�lle bei der Einfuhr von Waren aus den Mitgliedstaaten und den anderen L�ndern und Hoheitsgebieten nach Ma�gabe des Artikels 30 verboten.

(3) Die L�nder und Hoheitsgebiete k�nnen jedoch Z�lle erheben, die den Erfordernissen ihrer Entwicklung und Industrialisierung entsprechen oder als Finanzz�lle der Finanzierung ihres Haushalts dienen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Z�lle d�rfen nicht h�her sein als diejenigen, die f�r die Einfuhr von Waren aus dem Mitgliedstaat gelten, mit dem das entsprechende Land oder Hoheitsgebiet besondere Beziehungen unterh�lt.

(4) Absatz 2 gilt nicht f�r die L�nder und Hoheitsgebiete, die aufgrund besonderer internationaler Verpflichtungen bereits einen nichtdiskriminierenden Zolltarif anwenden.

(5) Die Festlegung oder �nderung der Zolls�tze f�r Waren, die in die L�nder und Hoheitsgebiete eingef�hrt werden, darf weder rechtlich noch tats�chlich zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung zwischen den Einfuhren aus den einzelnen Mitgliedstaaten f�hren.

Rechtsprechung zu Art. 200 AEUV

3 Entscheidungen zu Art. 200 AEUV in unserer Datenbank:

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Querverweise

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