Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
��� | Vierter Teil - Die Assoziierung der �berseeischen L�nder und Hoheitsgebiete (Art. 198 - 204) | ��� |
(1) Z�lle bei der Einfuhr von Waren aus den L�ndern und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten sind verboten; dies geschieht nach Ma�gabe des in den Vertr�gen vorgesehenen Verbots von Z�llen zwischen den Mitgliedstaaten.
(2) In jedem Land und Hoheitsgebiet sind Z�lle bei der Einfuhr von Waren aus den Mitgliedstaaten und den anderen L�ndern und Hoheitsgebieten nach Ma�gabe des Artikels 30 verboten.
(3) Die L�nder und Hoheitsgebiete k�nnen jedoch Z�lle erheben, die den Erfordernissen ihrer Entwicklung und Industrialisierung entsprechen oder als Finanzz�lle der Finanzierung ihres Haushalts dienen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Z�lle d�rfen nicht h�her sein als diejenigen, die f�r die Einfuhr von Waren aus dem Mitgliedstaat gelten, mit dem das entsprechende Land oder Hoheitsgebiet besondere Beziehungen unterh�lt.
(4) Absatz 2 gilt nicht f�r die L�nder und Hoheitsgebiete, die aufgrund besonderer internationaler Verpflichtungen bereits einen nichtdiskriminierenden Zolltarif anwenden.
(5) Die Festlegung oder �nderung der Zolls�tze f�r Waren, die in die L�nder und Hoheitsgebiete eingef�hrt werden, darf weder rechtlich noch tats�chlich zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung zwischen den Einfuhren aus den einzelnen Mitgliedstaaten f�hren.
Rechtsprechung zu Art. 200 AEUV
3 Entscheidungen zu Art. 200 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 31.10.2019 - C-391/17
Kommission / Vereinigtes K�nigreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-384/09
Prunus und Polonium - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung ...
- EuGH, 31.10.2019 - C-395/17
Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel ...