Neue Funktion auf den Gesetzesseiten von dejure.org:
Zitiervorschl�ge

Halten Sie die Umschalttaste ⇧��� (Hochstelltaste, f�r Gro�schreibung) auf Ihrer Tastatur gedr�ckt und bewegen Sie die Maus �ber dem Gesetzestext. Damit markieren Sie die kleinste zitierf�hige Einheit des Gesetzestextes unter dem Mauszeiger.

Am oberen Rand des Bildschirms wird gleichzeitig angegeben, um welche Passage es sich handelt (Bsp.: "� 309 Nr. 8 b) bb) BGB"; "� 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG").

Diesen Zitiervorschlag k�nnen Sie dann herauskopieren und in ein beliebiges Dokument (z.B. einen Schriftsatz) �bernehmen.

Demo


Beschreibung Schritt f�r Schritt

  1. Dr�cken Sie die Umschalttaste (Hochstelltaste, f�r Gro�schreibung) und halten Sie sie gedr�ckt.
  2. Indem Sie gleichzeitig die Maus bewegen, w�hlen Sie die zu zitierende Textpassage aus. Die Textpassage unter dem Mauszeiger wird blau markiert; im oberen Bereich der Seite (falls dort kein Platz ist: im unteren Bereich) wird der zugeh�rige Zitiervorschlag angezeigt.
  3. Lassen Sie die die Umschalttaste los.
  4. Fahren Sie mit der Maus zum Zitiervorschlag und klicken Sie auf ihn. Kopieren Sie ihn in die Zwischenablage (STRG-C oder Rechtsklick -> kopieren).
  5. Der Bereich mit dem Zitiervorschlag wird automatisch geschlossen, wenn Sie die Maus herausbewegen. Auch wenn Sie die Maus nicht in den Bereich bewegen, wird er nach ein paar Sekunden geschlossen. Sie sehen die Zeit bis zum Schlie�en durch eine Fortschrittsanzeige.

Weitere M�glichkeiten

Wenn Sie die Maus �ber eine Satznummer bewegen, wird auch ohne Benutzung der Umschalttaste der betreffende Satz blau markiert und der Zitiervorschlag angeboten.

Wenn Sie jedoch eine andere Texteinheit (z.B. Absatz, Nummer, Halbsatz) markieren wollen, m�ssen Sie die Variante mit der Umschalttaste verwenden.

Au�erdem k�nnen Sie im "Zettel" rechts oben neben dem Gesetzestext auf "Abs./Nr./Satz hervorheben" klicken und dort aus der Liste verf�gbarer Texteinheiten eine ausw�hlen, um sie hervorzuheben.

Probieren Sie die neue Funktion hier aus

� 1
Steuerpflicht

(1) 1Nat�rliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gew�hnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschr�nkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes geh�rt auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1. an der ausschlie�lichen Wirtschaftszone, soweit dort
a) die lebenden und nicht lebenden nat�rlichen Ressourcen der Gew�sser �ber dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b) andere T�tigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschlie�lichen Wirtschaftszone ausge�bt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Str�mung und Wind oder
c) k�nstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke f�r die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2. am Festlandsockel, soweit dort
a) dessen nat�rliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; nat�rliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten geh�renden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in st�ndigem k�rperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen k�nnen; oder
b) k�nstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke f�r die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:



Auf Gesetzesseiten ausprobieren: � 309 BGB, � 32 EStG.