Neue Funktion auf den Gesetzesseiten von dejure.org:
Zitiervorschl�ge
Halten Sie die Umschalttaste ⇧��� (Hochstelltaste, f�r Gro�schreibung) auf Ihrer Tastatur gedr�ckt und bewegen Sie die Maus �ber dem Gesetzestext. Damit markieren Sie die kleinste zitierf�hige Einheit des Gesetzestextes unter dem Mauszeiger.
Am oberen Rand des Bildschirms wird gleichzeitig angegeben, um welche Passage es sich handelt (Bsp.: "� 309 Nr. 8 b) bb) BGB"; "� 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG").
Diesen Zitiervorschlag k�nnen Sie dann herauskopieren und in ein beliebiges Dokument (z.B. einen Schriftsatz) �bernehmen.
Beschreibung Schritt f�r Schritt
- Dr�cken Sie die Umschalttaste (Hochstelltaste, f�r Gro�schreibung) und halten Sie sie gedr�ckt.
- Indem Sie gleichzeitig die Maus bewegen, w�hlen Sie die zu zitierende Textpassage aus. Die Textpassage unter dem Mauszeiger wird blau markiert; im oberen Bereich der Seite (falls dort kein Platz ist: im unteren Bereich) wird der zugeh�rige Zitiervorschlag angezeigt.
- Lassen Sie die die Umschalttaste los.
- Fahren Sie mit der Maus zum Zitiervorschlag und klicken Sie auf ihn. Kopieren Sie ihn in die Zwischenablage (STRG-C oder Rechtsklick -> kopieren).
- Der Bereich mit dem Zitiervorschlag wird automatisch geschlossen, wenn Sie die Maus herausbewegen. Auch wenn Sie die Maus nicht in den Bereich bewegen, wird er nach ein paar Sekunden geschlossen. Sie sehen die Zeit bis zum Schlie�en durch eine Fortschrittsanzeige.
Weitere M�glichkeiten
Wenn Sie die Maus �ber eine Satznummer bewegen, wird auch ohne Benutzung der Umschalttaste der betreffende Satz blau markiert und der Zitiervorschlag angeboten.
Wenn Sie jedoch eine andere Texteinheit (z.B. Absatz, Nummer, Halbsatz) markieren wollen, m�ssen Sie die Variante mit der Umschalttaste verwenden.
Au�erdem k�nnen Sie im "Zettel" rechts oben neben dem Gesetzestext auf "Abs./Nr./Satz hervorheben" klicken und dort aus der Liste verf�gbarer Texteinheiten eine ausw�hlen, um sie hervorzuheben.
Probieren Sie die neue Funktion hier aus
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Steuerpflicht
(1) 1Nat�rliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gew�hnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschr�nkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes geh�rt auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
Auf Gesetzesseiten ausprobieren: � 309 BGB, � 32 EStG.