[494] Lex Heinze hei�t die auf Anregung des Kaisers aus Anla� der Berliner Gerichtsverhandlung gegen den Zuh�lter Heinze und dessen der Prostitution ergebenen Ehefrau entstandene Novelle vom 25. Juni 1900 zum deutschen Strafgesetzbuch, welche die Strafvorschriften �ber Sittlichkeitsverbrechen (s. d.), insbes. Kuppelei (s. d.) und Zuh�ltertum (s. d.), erweitert und erg�nzt. Der erste Entwurf vom 29. Febr. 1892 kam im Reichstag nicht einmal zur ersten Lesung. Im Winter 1892/93 ging der Entwurf dem Reichstag in gleicher Gestalt wieder zu. Er wurde von einer Kommission eingehend beraten. Mit 15 gegen 6 Stimmen lehnte sie den Teil des Entwurfs ab, der die Prostitution kasernieren, also die Wiederzulassung �ffentlicher H�user erm�glichen sollte. Dagegen f�gte sie au�er andern Zus�tzen und Versch�rfungen den sogen. Arbeitgeberparagraphen ein, der die Arbeitgeber oder Dienstherren mit Strafe bedrohte, die unter Mi�brauch des Arbeits- oder Dienstverh�ltnisses ihre Arbeiterinnen zur Duldung oder Ver�bung unsittlicher Handlungen bestimmen, ferner einen Paragraphen, der Ansteckung durch Geschlechtskrankheit mit Strafe bedroht. Indes kam der Entwurf �ber die Kommissionsberatung nicht hinaus. In den folgenden Sitzungsperioden brachte das Zentrum den Kommissionsentwurf als eignen Antrag ein. In der Session 1899/1900 kam auch die Regierung wieder mit einem neuen Entwurf vor den Reichstag. Eine Kommission verband ihn mit dem Zentrumsantrag. �ber die auf Kuppelei und Zuh�ltertum bez�glichen Bestimmungen herrschte Einverst�ndnis. Die Regierung erkl�rte aber den Arbeitgeberparagraphen f�r unannehmbar, da er zu unbegr�ndeten Strafantr�gen seitens eines eifer- und rachs�chtigen Personals f�hren k�nnte, ebenso f�r unannehmbar, da� die Altersgrenze f�r die strafbare Verf�hrung eines unbescholtenen M�dchens von 16 auf 18 Jahre hinausgesetzt werde. Anderseits wurde der Antrag der Regierung abgelehnt, wonach die Vorschriften �ber Kuppelei und Zuh�ltertum keine Anwendung finden sollen auf die Vermietung von Wohnungen an Frauenspersonen, die gewerbsm��ig Unzucht treiben, sofern damit nicht eine Ausbeutung des unsittlichen Erwerbes der Mieterin verbunden ist. Ende Februar 1900 erhob sich eine lebhafte �ffentliche Bewegung gegen die sogen. Kunst- und den Theaterparagraphen, auf die sich Regierung und Reichstagskommission geeinigt hatten. Der eine Paragraph verbietet, Schriften und Darstellungen, die, ohne unz�chtig zu sein, das Schamgef�hl gr�blich verletzen, zu gesch�ftlichen Zwecken in �rgernis erregender Weise �ffentlich (z. B. in Schaufenstern) auszustellen oder anzuschlagen. Der andre Paragraph wendet sich gegen �ffentliche Auff�hrungen, die durch gr�bliche Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgef�hls �rgernis zu erregen geeignet sind. Die Agitation, an deren Spitze sich der Goethe-Bund (s. d.) stellte, hatte Erfolg. Die aus Zentrum und Konservativen gebildete Reichstagsmajorit�t verzichtete auf beide Paragraphen. Als Rest blieb nur eine Bestimmung, die unter Strafe verbietet, Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, die, ohne unz�chtig zu sein, das Schamgef�hl gr�blich verletzen, Personen unter 16 Jahren gegen Entgelt zu �berlassen oder anzubieten (Strafgesetzbuch, � 184 a). In einem neuen Paragraphen, dem sogen. Gerichtsberichtparagraphen (� 184 b), wird bei Strafe verboten, aus Gerichtsverhandlungen, f�r die wegen Gef�hrdung der Sittlichkeit die �ffentlichkeit ausgeschlossen war, �ffentliche Mitteilungen zu machen, die geignet sind, �rgernis zu erregen.
Brockhaus-1911: Lex Heinze�� Heinze
Herder-1854: Commissoria lex�� Lex�� Aelia lex�� Aemilia lex
Meyers-1905: Heinze [2]�� Heinze [1]�� Lex posterĭor derŏgat priōri�� Lex Quisquis�� Lex Miquel-Lasker�� Lex Pacca�� Rhodĭa lex de jactu�� Salus publĭca suprēma lex esto�� Lex Salĭca�� Lex Salisch�� Lex Lieber�� Lex Anastasĭana�� Lex Aquilĭa�� Lex�� Lex Adickes�� Lex duoděcim tabulārŭm�� Lex Julĭa�� Lex commissorĭa�� Lex Daniel
Pataky-1898: Heinze, Frieda�� Heinze, Frau Anna
Pierer-1857: Heinze�� Cincia lex�� Commissorĭa lex�� Curia lex�� Calpurnĭa lex�� Campāna lex�� Cassĭa lex�� Falcidĭa lex testamentarĭa�� Fannia lex�� Flaminĭa lex�� Didia lex�� Domitĭa lex�� Fabia lex de plagiariis�� Aemilĭa lex�� Anastasĭa lex�� Aquilĭa lex�� Acilia lex�� Aebutia lex�� Aelĭa lex�� Aternia Tarpeja lex�� Baebĭa lex�� Burgundiōnum romāna lex�� Caecilĭa lex�� Atinĭa lex�� Attia lex�� Aurelia lex