Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
��� | Dritter Teil - Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union (Art. 26 - 197) | ��� |
��� | Titel X - Sozialpolitik (Art. 151 - 161) | ��� |
Die Union und die Mitgliedstaaten verfolgen eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europ�ischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, folgende Ziele: die F�rderung der Besch�ftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu erm�glichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskr�ftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Besch�ftigungsniveau und die Bek�mpfung von Ausgrenzungen.
Zu diesem Zweck f�hren die Union und die Mitgliedstaaten Ma�nahmen durch, die der Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten, insbesondere in den vertraglichen Beziehungen, sowie der Notwendigkeit, die Wettbewerbsf�higkeit der Wirtschaft der Union zu erhalten, Rechnung tragen.
Sie sind der Auffassung, dass sich eine solche Entwicklung sowohl aus dem eine Abstimmung der Sozialordnungen beg�nstigenden Wirken des Binnenmarkts als auch aus den in den Vertr�gen vorgesehenen Verfahren sowie aus der Angleichung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben wird.
Rechtsprechung zu Art. 151 AEUV
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Baldonedo Mart�n
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- Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-177/18
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- EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
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