Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

���Dritter Teil - Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union (Art. 26 - 197)���
���Titel XV - Verbraucherschutz (Art. 169)���
Gliederung
Zitiervorschl�ge
https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
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Art. 169
(ex-Artikel 153 EGV)

(1) Zur F�rderung der Interessen der Verbraucher und zur Gew�hrleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet die Union einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur F�rderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen.

(2) Die Union leistet einen Beitrag zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele durch

a) Ma�nahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach Artikel 114 erl�sst;
b) Ma�nahmen zur Unterst�tzung, Erg�nzung und �berwachung der Politik der Mitgliedstaaten.

(3) Das Europ�ische Parlament und der Rat beschlie�en gem�� dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Ma�nahmen nach Absatz 2 Buchstabe b.

(4) Die nach Absatz 3 beschlossenen Ma�nahmen hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzma�nahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Diese Ma�nahmen m�ssen mit den Vertr�gen vereinbar sein. Sie werden der Kommission mitgeteilt.

Rechtsprechung zu Art. 169 AEUV

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