Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

���Dritter Teil - Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union (Art. 26 - 197)���
���Titel XX - Umwelt (Art. 191 - 193)���
Gliederung
Zitiervorschl�ge
https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
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Art. 191
(ex-Artikel 174 EGV)

(1) Die Umweltpolitik der Union tr�gt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:

- Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualit�t;
- Schutz der menschlichen Gesundheit;
- umsichtige und rationelle Verwendung der nat�rlichen Ressourcen;
- F�rderung von Ma�nahmen auf internationaler Ebene zur Bew�ltigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bek�mpfung des Klimawandels.

(2) Die Umweltpolitik der Union zielt unter Ber�cksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grunds�tzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeintr�chtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bek�mpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsma�nahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten erm�chtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gr�nden vorl�ufige Ma�nahmen zu treffen, die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen.

(3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik ber�cksichtigt die Union

- die verf�gbaren wissenschaftlichen und technischen Daten;
- die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Union;
- die Vorteile und die Belastung aufgrund des T�tigwerdens bzw. eines Nichtt�tigwerdens;
- die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Union insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen.

(4) Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten L�ndern und den zust�ndigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Union k�nnen Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein.

Unterabsatz 1 ber�hrt nicht die Zust�ndigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schlie�en.

Rechtsprechung zu Art. 191 AEUV

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Querverweise

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