Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

���Vierter Teil - Die Assoziierung der �berseeischen L�nder und Hoheitsgebiete (Art. 198 - 204)���
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
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Art. 198
(ex-Artikel 182 EGV)

Die Mitgliedstaaten kommen �berein, die au�ereurop�ischen L�nder und Hoheitsgebiete, die mit D�nemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten K�nigreich besondere Beziehungen unterhalten, der Union zu assoziieren. Diese L�nder und Hoheitsgebiete, im Folgenden als "L�nder und Hoheitsgebiete" bezeichnet, sind in Anhang II aufgef�hrt.

Ziel der Assoziierung ist die F�rderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der L�nder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union.

Entsprechend den in der Pr�ambel dieses Vertrags aufgestellten Grunds�tzen soll die Assoziierung in erster Linie den Interessen der Einwohner dieser L�nder und Hoheitsgebiete dienen und ihren Wohlstand f�rdern, um sie der von ihnen erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung entgegenzuf�hren.

Rechtsprechung zu Art. 198 AEUV

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