Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

���F�nfter Teil - Das ausw�rtige Handeln der Union (Art. 205 - 222)���
���Titel V - Internationale �bereink�nfte (Art. 216 - 219)���
Gliederung
Zitiervorschl�ge
https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
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Art. 216

(1) Die Union kann mit einem oder mehreren Drittl�ndern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen eine �bereinkunft schlie�en, wenn dies in den Vertr�gen vorgesehen ist oder wenn der Abschluss einer �bereinkunft im Rahmen der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den Vertr�gen festgesetzten Ziele erforderlich oder in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist oder aber gemeinsame Vorschriften beeintr�chtigen oder deren Anwendungsbereich �ndern k�nnte.

(2) Die von der Union geschlossenen �bereink�nfte binden die Organe der Union und die Mitgliedstaaten.

Rechtsprechung zu Art. 216 AEUV

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