Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

���Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334)���
���Titel I - Vorschriften �ber die Organe (Art. 223 - 309)���
���Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287)���
���Abschnitt 1 - Das Europ�ische Parlament (Art. 223 - 234)���
Gliederung
Zitiervorschl�ge
https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
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Art. 223
(ex-Artikel 190 Abs�tze 4 und 5 EGV)

(1) Das Europ�ische Parlament erstellt einen Entwurf der erforderlichen Bestimmungen f�r die allgemeine unmittelbare Wahl seiner Mitglieder nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grunds�tzen.

Der Rat erl�sst die erforderlichen Bestimmungen einstimmig gem�� einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europ�ischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

(2) Das Europ�ische Parlament legt aus eigener Initiative gem�� einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Anh�rung der Kommission und mit Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen f�r die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die die Steuerregelung f�r die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen.

Rechtsprechung zu Art. 223 AEUV

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Querverweise

Auf Art. 223 AEUV verweisen folgende Vorschriften:

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