Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

���Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334)���
���Titel I - Vorschriften �ber die Organe (Art. 223 - 309)���
���Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287)���
���Abschnitt 2 - Der Europ�ische Rat (Art. 235 - 236)���
Gliederung
Zitiervorschl�ge
https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
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Art. 235

(1) Jedes Mitglied des Europ�ischen Rates kann sich das Stimmrecht h�chstens eines anderen Mitglieds �bertragen lassen.

Beschlie�t der Europ�ische Rat mit qualifizierter Mehrheit, so gelten f�r ihn Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags �ber die Europ�ische Union und Artikel 238 Absatz 2 dieses Vertrags. An Abstimmungen im Europ�ischen Rat nehmen dessen Pr�sident und der Pr�sident der Kommission nicht teil.

Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschl�ssen des Europ�ischen Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.

(2) Der Pr�sident des Europ�ischen Parlaments kann vom Europ�ischen Rat geh�rt werden.

(3) Der Europ�ische Rat beschlie�t mit einfacher Mehrheit �ber Verfahrensfragen sowie �ber den Erlass seiner Gesch�ftsordnung.

(4) Der Europ�ische Rat wird vom Generalsekretariat des Rates unterst�tzt.

Rechtsprechung zu Art. 235 AEUV

3 Entscheidungen zu Art. 235 AEUV in unserer Datenbank:

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