Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
��� | Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) | ��� |
��� | Titel I - Vorschriften �ber die Organe (Art. 223 - 309) | ��� |
��� | Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287) | ��� |
��� | Abschnitt 2 - Der Europ�ische Rat (Art. 235 - 236) | ��� |
(1) Jedes Mitglied des Europ�ischen Rates kann sich das Stimmrecht h�chstens eines anderen Mitglieds �bertragen lassen.
Beschlie�t der Europ�ische Rat mit qualifizierter Mehrheit, so gelten f�r ihn Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags �ber die Europ�ische Union und Artikel 238 Absatz 2 dieses Vertrags. An Abstimmungen im Europ�ischen Rat nehmen dessen Pr�sident und der Pr�sident der Kommission nicht teil.
Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschl�ssen des Europ�ischen Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
(2) Der Pr�sident des Europ�ischen Parlaments kann vom Europ�ischen Rat geh�rt werden.
(3) Der Europ�ische Rat beschlie�t mit einfacher Mehrheit �ber Verfahrensfragen sowie �ber den Erlass seiner Gesch�ftsordnung.
(4) Der Europ�ische Rat wird vom Generalsekretariat des Rates unterst�tzt.
Rechtsprechung zu Art. 235 AEUV
3 Entscheidungen zu Art. 235 AEUV in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 11.10.2023 - 10 LC 117/22
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- EuGH, 14.07.2022 - C-207/21
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