Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

���Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334)���
���Titel I - Vorschriften �ber die Organe (Art. 223 - 309)���
���Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287)���
���Abschnitt 5 - Der Gerichtshof der Europ�ischen Union (Art. 251 - 281)���
Gliederung
Zitiervorschl�ge
https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
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Art. 252
(ex-Artikel 222 EGV)

Der Gerichtshof wird von acht Generalanw�lten unterst�tzt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanw�lte erh�hen.

Der Generalanwalt hat �ffentlich in v�lliger Unparteilichkeit und Unabh�ngigkeit begr�ndete Schlussantr�ge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europ�ischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist.

Rechtsprechung zu Art. 252 AEUV

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