Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

���Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334)���
���Titel I - Vorschriften �ber die Organe (Art. 223 - 309)���
���Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287)���
���Abschnitt 5 - Der Gerichtshof der Europ�ischen Union (Art. 251 - 281)���
Gliederung
Zitiervorschl�ge
https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
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Art. 275

Der Gerichtshof der Europ�ischen Union ist nicht zust�ndig f�r die Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinsamen Au�en- und Sicherheitspolitik und f�r die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte.

Der Gerichtshof ist jedoch zust�ndig f�r die Kontrolle der Einhaltung von Artikel 40 des Vertrags �ber die Europ�ische Union und f�r die unter den Voraussetzungen des Artikels 263 Absatz 4 dieses Vertrags erhobenen Klagen im Zusammenhang mit der �berwachung der Rechtm��igkeit von Beschl�ssen �ber restriktive Ma�nahmen gegen�ber nat�rlichen oder juristischen Personen, die der Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 des Vertrags �ber die Europ�ische Union erlassen hat.

Rechtsprechung zu Art. 275 AEUV

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Querverweise

Auf Art. 275 AEUV verweisen folgende Vorschriften:

    EU-Vertrag (EU)�
      Allgemeine Bestimmungen �ber das ausw�rtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen �ber die gemeinsame Au�en- und Sicherheitspolitik
        Besondere Bestimmungen �ber die gemeinsame Au�en- und Sicherheitspolitik
          Gemeinsame Bestimmungen.
            � 24 (ex-Artikel 11 EUV)
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