Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

���Erster Teil - Grunds�tze (Art. 1 - 17)���
���Titel I - Arten und Bereiche der Zust�ndigkeit der Union (Art. 2 - 6)���
Gliederung
Zitiervorschl�ge
https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
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Art. 4

(1) Die Union teilt ihre Zust�ndigkeit mit den Mitgliedstaaten, wenn ihr die Vertr�ge au�erhalb der in den Artikeln 3 und 6 genannten Bereiche eine Zust�ndigkeit �bertragen.

(2) Die von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zust�ndigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptbereiche:

a) Binnenmarkt,
b) Sozialpolitik hinsichtlich der in diesem Vertrag genannten Aspekte,
c) wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt,
d) Landwirtschaft und Fischerei, ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeressch�tze,
e) Umwelt,
f) Verbraucherschutz,
g) Verkehr,
h) transeurop�ische Netze,
i) Energie,
j) Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,
k) gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der �ffentlichen Gesundheit hinsichtlich der in diesem Vertrag genannten Aspekte.

(3) In den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt erstreckt sich die Zust�ndigkeit der Union darauf, Ma�nahmen zu treffen, insbesondere Programme zu erstellen und durchzuf�hren, ohne dass die Aus�bung dieser Zust�ndigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zust�ndigkeit auszu�ben.

(4) In den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanit�re Hilfe erstreckt sich die Zust�ndigkeit der Union darauf, Ma�nahmen zu treffen und eine gemeinsame Politik zu verfolgen, ohne dass die Aus�bung dieser Zust�ndigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zust�ndigkeit auszu�ben.

Rechtsprechung zu Art. 4 AEUV

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Querverweise

Auf Art. 4 AEUV verweisen folgende Vorschriften:

    EU-Vertrag (EU)�
      Allgemeine Bestimmungen �ber das ausw�rtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen �ber die gemeinsame Au�en- und Sicherheitspolitik
        Besondere Bestimmungen �ber die gemeinsame Au�en- und Sicherheitspolitik
          Gemeinsame Bestimmungen.
            � 40 (ex-Artikel 47 EUV)
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