Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

���Dritter Teil - Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union (Art. 26 - 197)���
���Titel V - Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Art. 67 - 89)���
���Kapitel 2 - Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung (Art. 77 - 80)���
Gliederung
Zitiervorschl�ge
https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV
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Art. 77
(ex-Artikel 62 EGV)

(1) Die Union entwickelt eine Politik, mit der

a) sichergestellt werden soll, dass Personen unabh�ngig von ihrer Staatsangeh�rigkeit beim �berschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden;
b) die Personenkontrolle und die wirksame �berwachung des Grenz�bertritts an den Au�engrenzen sichergestellt werden soll;
c) schrittweise ein integriertes Grenzschutzsystem an den Au�engrenzen eingef�hrt werden soll.

(2) F�r die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europ�ische Parlament und der Rat gem�� dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Ma�nahmen, die folgende Bereiche betreffen:

a) die gemeinsame Politik in Bezug auf Visa und andere kurzfristige Aufenthaltstitel;
b) die Kontrollen, denen Personen beim �berschreiten der Au�engrenzen unterzogen werden;
c) die Voraussetzungen, unter denen sich Drittstaatsangeh�rige innerhalb der Union w�hrend eines kurzen Zeitraums frei bewegen k�nnen;
d) alle Ma�nahmen, die f�r die schrittweise Einf�hrung eines integrierten Grenzschutzsystems an den Au�engrenzen erforderlich sind;
e) die Abschaffung der Kontrolle von Personen gleich welcher Staatsangeh�rigkeit beim �berschreiten der Binnengrenzen.

(3) Erscheint zur Erleichterung der Aus�bung des in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a genannten Rechts ein T�tigwerden der Union erforderlich, so kann der Rat gem�� einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Bestimmungen betreffend P�sse, Personalausweise, Aufenthaltstitel oder diesen gleichgestellte Dokumente erlassen, sofern die Vertr�ge hierf�r anderweitig keine Befugnisse vorsehen. Der Rat beschlie�t einstimmig nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments.

(4) Dieser Artikel ber�hrt nicht die Zust�ndigkeit der Mitgliedstaaten f�r die geografische Festlegung ihrer Grenzen nach dem V�lkerrecht.

Rechtsprechung zu Art. 77 AEUV

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