Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

���Dritter Teil - Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union (Art. 26 - 197)���
���Titel V - Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Art. 67 - 89)���
���Kapitel 4 - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Art. 82 - 86)���
Gliederung
Zitiervorschl�ge
https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
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Art. 82
(ex-Artikel 31 EUV)

(1) Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und umfasst die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 und in Artikel 83 genannten Bereichen.

Das Europ�ische Parlament und der Rat erlassen gem�� dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Ma�nahmen, um

a) Regeln und Verfahren festzulegen, mit denen die Anerkennung aller Arten von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen in der gesamten Union sichergestellt wird;
b) Kompetenzkonflikte zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern und beizulegen;
c) die Weiterbildung von Richtern und Staatsanw�lten sowie Justizbediensteten zu f�rdern;
d) die Zusammenarbeit zwischen den Justizbeh�rden oder entsprechenden Beh�rden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Strafverfolgung sowie des Vollzugs und der Vollstreckung von Entscheidungen zu erleichtern.

(2) Soweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenz�berschreitender Dimension erforderlich ist, k�nnen das Europ�ische Parlament und der Rat gem�� dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegen. Bei diesen Mindestvorschriften werden die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten ber�cksichtigt.

Die Vorschriften betreffen Folgendes:

a) die Zul�ssigkeit von Beweismitteln auf gegenseitiger Basis zwischen den Mitgliedstaaten;
b) die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren;
c) die Rechte der Opfer von Straftaten;
d) sonstige spezifische Aspekte des Strafverfahrens, die zuvor vom Rat durch Beschluss bestimmt worden sind; dieser Beschluss wird vom Rat einstimmig nach Zustimmung des Europ�ischen Parlaments erlassen.

Der Erlass von Mindestvorschriften nach diesem Absatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ein h�heres Schutzniveau f�r den Einzelnen beizubehalten oder einzuf�hren.

(3) Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass ein Entwurf einer Richtlinie nach Absatz 2 grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung ber�hren w�rde, so kann es beantragen, dass der Europ�ische Rat befasst wird. In diesem Fall wird das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europ�ische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zur�ck, wodurch die Aussetzung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beendet wird.

Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine Verst�rkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Richtlinie begr�nden m�chten, teilen diese Mitgliedstaaten dies binnen derselben Frist dem Europ�ischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die Erm�chtigung zu einer Verst�rkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags �ber die Europ�ische Union und Artikel 329 Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen �ber die Verst�rkte Zusammenarbeit finden Anwendung.

Rechtsprechung zu Art. 82 AEUV

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Querverweise

Auf Art. 82 AEUV verweisen folgende Vorschriften:

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