Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
��� | Dritter Teil - Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union (Art. 26 - 197) | ��� |
��� | Titel V - Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Art. 67 - 89) | ��� |
��� | Kapitel 4 - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Art. 82 - 86) | ��� |
(1) Das Europ�ische Parlament und der Rat k�nnen gem�� dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalit�t festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bek�mpfen, eine grenz�berschreitende Dimension haben.
Derartige Kriminalit�tsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldw�sche, Korruption, F�lschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalit�t und organisierte Kriminalit�t.
Je nach Entwicklung der Kriminalit�t kann der Rat einen Beschluss erlassen, in dem andere Kriminalit�tsbereiche bestimmt werden, die die Kriterien dieses Absatzes erf�llen. Er beschlie�t einstimmig nach Zustimmung des Europ�ischen Parlaments.
(2) Erweist sich die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als unerl�sslich f�r die wirksame Durchf�hrung der Politik der Union auf einem Gebiet, auf dem Harmonisierungsma�nahmen erfolgt sind, so k�nnen durch Richtlinien Mindestvorschriften f�r die Festlegung von Straftaten und Strafen auf dem betreffenden Gebiet festgelegt werden. Diese Richtlinien werden unbeschadet des Artikels 76 gem�� dem gleichen ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren wie die betreffenden Harmonisierungsma�nahmen erlassen.
(3) Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass der Entwurf einer Richtlinie nach den Abs�tzen 1 oder 2 grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung ber�hren w�rde, so kann es beantragen, dass der Europ�ische Rat befasst wird. In diesem Fall wird das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europ�ische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zur�ck, wodurch die Aussetzung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beendet wird.
Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine Verst�rkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Richtlinie begr�nden m�chten, teilen diese Mitgliedstaaten dies binnen derselben Frist dem Europ�ischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die Erm�chtigung zu einer Verst�rkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags �ber die Europ�ische Union und Artikel 329 Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen �ber die Verst�rkte Zusammenarbeit finden Anwendung.
Rechtsprechung zu Art. 83 AEUV
225 Entscheidungen zu Art. 83 AEUV in unserer Datenbank:
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- EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19
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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf Art. 83 AEUV
13.10.2022 | Gesetz zum Entwurf eines Beschlusses des Rates �ber die Feststellung des Versto�es gegen restriktive Ma�nahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union erf�llenden Kriminalit�tsbereich und zur �nderung des Infektionsschutzgesetzes | BGBl. II S. 539 |
Querverweise
Auf Art. 83 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (AEUV)�
- Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union
- Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
- Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
- Art. 82 (ex-Artikel 31 EUV)