Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

���Dritter Teil - Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union (Art. 26 - 197)���
���Titel V - Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Art. 67 - 89)���
���Kapitel 4 - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Art. 82 - 86)���
Gliederung
Zitiervorschl�ge
https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
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Art. 86

(1) Zur Bek�mpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union kann der Rat gem�� einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen ausgehend von Eurojust eine Europ�ische Staatsanwaltschaft einsetzen. Der Rat beschlie�t einstimmig nach Zustimmung des Europ�ischen Parlaments.

Sofern keine Einstimmigkeit besteht, kann eine Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten beantragen, dass der Europ�ische Rat mit dem Entwurf einer Verordnung befasst wird. In diesem Fall wird das Verfahren im Rat ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europ�ische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zur Annahme zur�ck.

Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine Verst�rkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Verordnung begr�nden m�chten, teilen diese Mitgliedstaaten dies binnen derselben Frist dem Europ�ischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die Erm�chtigung zu einer Verst�rkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags �ber die Europ�ische Union und Artikel 329 Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen �ber die Verst�rkte Zusammenarbeit finden Anwendung.

(2) Die Europ�ische Staatsanwaltschaft ist, gegebenenfalls in Verbindung mit Europol, zust�ndig f�r die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als T�ter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, die in der Verordnung nach Absatz 1 festgelegt sind. Die Europ�ische Staatsanwaltschaft nimmt bei diesen Straftaten vor den zust�ndigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

(3) Die in Absatz 1 genannte Verordnung legt die Satzung der Europ�ischen Staatsanwaltschaft, die Einzelheiten f�r die Erf�llung ihrer Aufgaben, die f�r ihre T�tigkeit geltenden Verfahrensvorschriften sowie die Regeln f�r die Zul�ssigkeit von Beweismitteln und f�r die gerichtliche Kontrolle der von der Europ�ischen Staatsanwaltschaft bei der Erf�llung ihrer Aufgaben vorgenommenen Prozesshandlungen fest.

(4) Der Europ�ische Rat kann gleichzeitig mit der Annahme der Verordnung oder im Anschluss daran einen Beschluss zur �nderung des Absatzes 1 mit dem Ziel einer Ausdehnung der Befugnisse der Europ�ischen Staatsanwaltschaft auf die Bek�mpfung der schweren Kriminalit�t mit grenz�berschreitender Dimension und zur entsprechenden �nderung des Absatzes 2 hinsichtlich Personen, die als T�ter oder Teilnehmer schwere, mehr als einen Mitgliedstaat betreffende Straftaten begangen haben, erlassen. Der Europ�ische Rat beschlie�t einstimmig nach Zustimmung des Europ�ischen Parlaments und nach Anh�rung der Kommission.

Rechtsprechung zu Art. 86 AEUV

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Querverweise

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