Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

���Dritter Teil - Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union (Art. 26 - 197)���
���Titel XII - Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Art. 165 - 166)���
Gliederung
Zitiervorschl�ge
https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
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Art. 165
(ex-Artikel 149 EGV)

(1) Die Union tr�gt zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten f�rdert und die T�tigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten f�r die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterst�tzt und erg�nzt.

Die Union tr�gt zur F�rderung der europ�ischen Dimension des Sports bei und ber�cksichtigt dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und p�dagogische Funktion.

(2) Die T�tigkeit der Union hat folgende Ziele:

- Entwicklung der europ�ischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten;
- F�rderung der Mobilit�t von Lernenden und Lehrenden, auch durch die F�rderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten;
- F�rderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen;
- Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs �ber gemeinsame Probleme im Rahmen der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten;
- F�rderung des Ausbaus des Jugendaustauschs und des Austauschs sozialp�dagogischer Betreuer und verst�rkte Beteiligung der Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa;
- F�rderung der Entwicklung der Fernlehre;
- Entwicklung der europ�ischen Dimension des Sports durch F�rderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettk�mpfen und der Zusammenarbeit zwischen den f�r den Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der k�rperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler, insbesondere der j�ngeren Sportler.

(3) Die Union und die Mitgliedstaaten f�rdern die Zusammenarbeit mit dritten L�ndern und den f�r den Bildungsbereich und den Sport zust�ndigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat.

(4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels

- erlassen das Europ�ische Parlament und der Rat gem�� dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen F�rderma�nahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten;
- erl�sst der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.

Rechtsprechung zu Art. 165 AEUV

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