Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
��� | Dritter Teil - Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union (Art. 26 - 197) | ��� |
��� | Titel XII - Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Art. 165 - 166) | ��� |
(1) Die Union tr�gt zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten f�rdert und die T�tigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten f�r die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterst�tzt und erg�nzt.
Die Union tr�gt zur F�rderung der europ�ischen Dimension des Sports bei und ber�cksichtigt dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und p�dagogische Funktion.
(2) Die T�tigkeit der Union hat folgende Ziele:
- | Entwicklung der europ�ischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten; | |
- | F�rderung der Mobilit�t von Lernenden und Lehrenden, auch durch die F�rderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten; | |
- | F�rderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen; | |
- | Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs �ber gemeinsame Probleme im Rahmen der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten; | |
- | F�rderung des Ausbaus des Jugendaustauschs und des Austauschs sozialp�dagogischer Betreuer und verst�rkte Beteiligung der Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa; | |
- | F�rderung der Entwicklung der Fernlehre; | |
- | Entwicklung der europ�ischen Dimension des Sports durch F�rderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettk�mpfen und der Zusammenarbeit zwischen den f�r den Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der k�rperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler, insbesondere der j�ngeren Sportler. |
(3) Die Union und die Mitgliedstaaten f�rdern die Zusammenarbeit mit dritten L�ndern und den f�r den Bildungsbereich und den Sport zust�ndigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat.
(4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels
- | erlassen das Europ�ische Parlament und der Rat gem�� dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen F�rderma�nahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten; | |
- | erl�sst der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen. |
Rechtsprechung zu Art. 165 AEUV
88 Entscheidungen zu Art. 165 AEUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23
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- Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-680/21
Fu�ball: Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar sind die ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 21.12.2023 - C-680/21
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- EuGH, 21.12.2023 - C-680/21
- EuGH, 16.01.2025 - C-277/23
Ministarstvo financija (Bourse Erasmus+)
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2024 - C-277/23
Ministarstvo financija (Bourse Erasmus+) - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2024 - C-277/23
- EuGH, 13.06.2019 - C-22/18
TopFit und Biffi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsb�rgerschaft - Art. 18, ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-22/18
TopFit und Biffi - Niederlassungsfreiheit - Unionsb�rgerschaft - Art. 18, 21, 49 ...
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-22/18
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21
Generalanwalt Rantos: Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
European Superleague Company
- EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
- BGH, 13.06.2023 - KZR 71/21
BGH �berpr�ft DFB-Reglement f�r Spielervermittlung