Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

���F�nfter Teil - Das ausw�rtige Handeln der Union (Art. 205 - 222)���
���Titel II - Gemeinsame Handelspolitik (Art. 206 - 207)���
Gliederung
Zitiervorschl�ge
https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
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Art. 206
(ex-Artikel 131 EGV)

Durch die Schaffung einer Zollunion nach den Artikeln 28 bis 32 tr�gt die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschr�nkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausl�ndischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei.

Rechtsprechung zu Art. 206 AEUV

8 Entscheidungen zu Art. 206 AEUV in unserer Datenbank:

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